allissa
Sehr geehrte Frau Bader, ich gehe während meiner Elternzeit, welche 24 Monate beträgt nach 18 Monaten wieder Teilzeit auf 30 h arbeiten. Das Elterngeld erhalte ich auf 12 Monate. Würde ich nach dem 1 Jahr Elternzeit wieder schwanger werden, wird doch dann auch wieder der Verdienst zur Elterngeldberechnung mit herangezogen den ich Teilzeit in Elternzeit erarbeitet habe? Oder müsste ich dafür aus der Elternzeit gehen? Danke im Voraus. MfG Allissa
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Es ist unabhängig davon, ob du die TZ in oder ohne Elternzeit machst, aber mit Elternzeit hast du die Möglichkeit sie zum Mutterschutzbeginn zu beenden (könnte mehr MuSchu-Geld geben) und bist weiter unkündbar. Gruß Sabine
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