Ulli123
Hallo, ich bin Beamtin (Brandenburg) und lebe mit dem Vater unseres Kindes (4 Jahre) nicht zusammen. Er ist gesetzlich versichert und normaler Angestellter. Unser Kind ist über die Beihilfe und PKV versichert. Das Kind lebt bei mir und besucht den Vater jedes zweite Wochenende und nach Vereinbarung. Bisher hatte ich das alleinige Sorgerecht, weshalb sich die Frage nicht stellte. Nun haben wir das aber geändert und haben das gemeinsame Sorgerecht. Wie ist das denn jetzt mit den Kindern Krankentagen? Bekomme ich weiterhin alle, weil das Kind bei mir lebt? Oder jeder die Hälfte? Oder können wir das individuell aufteilen? Bekommt er überhaupt Geld für die Kinder Krankentage, das unser Kind ja nicht bei ihm gesetzlich mitversichert ist. Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Ulli
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig und wird oft vertraglich ausgeschlossen. Liebe Grüsse, NB
Ulli123
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe in der Zwischenzeit noch etwas recherchiert und herausgefunden, dass ich als "faktisch alleinstehend" gelten müsste, da das Kind bei mir lebt und den Vater nur besucht. Danach müsste ich die Kinder Krankentage alle bekommen. Anderenfalls wäre es ja auch für Eltern kaum realisierbar, die weit voneinander entfernt wohnen. Es gab auch ein Urteil dazu. Ich hoffe, ich habe das richtig verstanden. Es gibt dazu auch einen Hinweis zur Sonderurlaub Verordnung für Bundesbeamte. Bei uns besteht zusätzlich das Problem, dass ich als Beamtin ja meine Bezüge einfach auch für die Kinderkrankentage bekomme, der Vater würde aber nichts bekommen, da das Kind über die Beihilfe versichert ist. Die 5 Tage sind durch den Arbeitgeber des Vaters tatsächlich ausgeschlossen worden. Ich habe bei meinem Dienstherrn nachgefragt und werde hier berichten was herauskam, falls es jemand nachlesen möchte. Mit freundlichen Grüßen Ulli
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