Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

BV nach Elternzeit

Frage: BV nach Elternzeit

Louisa1999

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Hallo Frau Bader,  Ich habe meine Elternzeit beendet und bin ab Oktober wieder im Geschäfft ( Kindergarten ) eingestiegen indem ich den ganzen Oktober meinen Rest Urlaub noch abbaue. Jetzt habe ich erfahren das ich schwanger bin und frage mich ob ich meinen ganz normalem Lohn bekomme , da bei uns ein BV gildet , oder zählt der Abbau des Urlaubes nicht als "arbeiten" ?  mit freundlichen Grüßen 


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, doch, auch der Abbau von Urlaub zählt als Arbeit. Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden und in dessen Umfang Sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Liebe Grüße NB


Dojii

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Du bekommst den Lohn, den du jetzt auch ohne BV bekommen würdest (wärst du nicht schwanger) und für den du eine Betreuunung für dein Kind nachweisen kannst. 


Ani123

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Haben sie die Schwangerschaft bereits gemeldet?  Ein BV kann zu jederzeit aufgehoben werden. Daher sollte dem Arbeitgeber auch im BV mitgeteilt werden wenn man im Urlaub ist. Ansonsten müsste die Frau nach Aufhebung des BV sofort arbeiten. Das bedeutet, wenn die Frau gerade im Urlaub ist müsste sie den abbrechen um arbeiten zu können.  Aufhebungsgründe können sein z. B. Fehlgeburt oder ihr Arbeitgeber hat eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie.  Aktuell nehmen sie Urlaub. Sobald dieser endet und sie die Schwangerschaft ihrem Arbeitgeber mitgeteilt haben macht dieser eine Gefährungsbeurteilung. Wenn er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit hat müssen sie diese ausüben. Die Aufgabe kann auch sein, z. B im Homeoffice Bastelarbeiten zu erledigen oder Büroarbeiten machen, insofern der Arbeitgeber die Technik bzw. Materialien dafür stellt.  Sind ihre Arbeitszeiten im Vertrag schriftlich festhalten? Wenn ja darf ihr Arbeitgeber sie nur zu den Zeiten beschäftigen. Wenn nein darf er sie auch zu anderen Zeiten beschäftigen. Ihr 1. Kind muss dementsprechend betreut sein, so dass sie arbeiten können. Denn wie o. g.: Bei Aufhebung müssen sie arbeiten. Es dann z. B. wg. fehlender Kinderbetreuung nicht zu können geht nicht. Ihr Arbeitgeber kann das ihrer Krankenkasse melden welche das prüft. Sollte nachgewiesen werden, dass auch im BV keine Kinderbetreuung bestand, die die Arbeitszeiten abdecken, kann das Konsequenzen für sie haben. Z. B. Rückzahlung des Gehalts, Anzeige wg. Betrug, fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.


zweizwerge

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Urlaub zu haben ist vermutlich mit dem Mutterschutz konform und kein Grund für ein BV statt Urlaub. Also bekommst Du sicher während des Urlaubs Deinen Lohn. 


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