Sehr geehrte Frau Bader, ich bin in freudiger Erwartung und bekomme voraussichtlich zum 02.01.2019 (ET) mein Baby. Der Mutterschutz würde am 20. November 2018 beginnen. Ich habe den Antrag auf Steuerklassenwechsel gestellt und bin ab Juni in der Steuerklasse III. Damit ich das Minimum von sechs Kalendermonaten mit vollem Gehalt nach Steuerklasse III vor Beginn des Mutterschutzes erreiche und das erhöhte Eltern Geld bekomme, muss ich bis Ende November arbeiten (Juni-November in Steuerklasse III). Ich habe mich mit meinem Arbeitgeber geeinigt und würde auf 2 Wochen Mutterschutz verzichten. Gleichzeitig nehme ich für diesen Zeitraum Urlaub (ab 15.11 bis 1.12). 1. Frage: Ist es so möglich und muss ich was dringend beachten? Angenommen ich schaffe es körperlich nicht bis zum 15.11. zu arbeiten. Beispielsweise werde ich schwangerschaftsbedingt 6 Wochen krankgeschrieben + 4 weitere Wochen Krankengeld oder bekomme IB Individuelles Beschäftigungsverbot . 2. Frage: Ist es überhaupt möglich, dass ich 10 Wochen Krankgeschrieben bin oder IB habe, dann direkt meinen Mutterschutz um 2 Wochen kürze um vom 15.11 bis zum 01.12 zu arbeiten, weil ich z. B. noch ein wichtiges Projekt im Job zu Ende bringen wollte. 3. Frage: Wird die Zeit, wo ich Krankengeld oder IB hatte, bei der Berechnung der Steuerklasse nicht berücksichtigt (so wie Mutterschutz)? In dem Fall würden früher zurückliegende Monate genommen, in denen man noch die schlechtere Steuerklasse hatte, so das für die Berechnung des EG insgesamt die schlechtere Steuerklasse genommen wird? 4. Frage: Kann ich um Krankengeld zu vermeiden Pausen zwischen Krankschreibungen machen oder immer andere Diagnosen haben? Z. B. Krankschreibung 2 Wochen wg. Rückenschmerzen + 2 Wochen Übelkeit + 2 Wochen Kreislauf + 2 Wochen Hüftprobleme. Wird das separat gerechnet oder sind das insgesamt 8 Wochen schwangerschaftsbedingte Krankschreibung (6 Wo. Krankschreibung + 2 Wo. Krankengeld)? Ich bin Ihnen sehr dankbar für ihre fachliche und kompetente Hilfe.
von lubenn am 05.07.2018, 17:45