Victoria36
Sehr geehrte Frau Bader, ich hätte eine Frage zur Berechnung von Mutterschutzlohn bzw. Gehalt im Falle einer erneuten Schwangerschaft während bzw. im Anschluss an die Elternzeit und würde mich sehr über eine juristische Einschätzung freuen. Zu meiner Situation: 1.Kind: geboren im Juli 2020 2. Kind: geboren im Juli 2025 Ich bin Ärztin und CMV-negativ, weshalb in beiden Schwangerschaften jeweils ein sofortiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Derzeit befinde ich mich in Elternzeit bis zum 01.08.2026 und beziehe Elterngeld. Ursprünglich war geplant, im Anschluss wieder in den Beruf einzusteigen. Aktuell erwäge ich jedoch, die Elternzeit zu verlängern. Gleichzeitig besteht ein Kinderwunsch für ein drittes Kind, sodass sich für mich mehrere Fragen hinsichtlich der finanziellen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen ergeben: Wie bemisst sich in den jeweiligen Konstellationen der Mutterschutzlohn bzw. das Gehalt bei erneutem Beschäftigungsverbot? Wie ist mit noch bestehendem Resturlaub aus dem Jahr 2024 zu verfahren? Ich würde Ihnen gerne folgende Szenarien zur Einordnung darstellen: 1. Eintritt einer Schwangerschaft vor August 2026, Ende der Elternzeit regulär zum 01.08.2026. 2. Verlängerung der Elternzeit (z. B. bis 01.11.2026) und Eintritt der Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt. 3. Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 01.08.2026, zunächst Inanspruchnahme von Resturlaub, anschließend Eintritt einer Schwangerschaft (z. B. im August). 4. Regulärer Wiedereinstieg in die Tätigkeit und Eintritt der Schwangerschaft zu einem späteren Zeitpunkt. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die jeweiligen Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage des Mutterschutzlohns sowie den Umgang mit dem Resturlaub erläutern könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Vicki
Hallo, 1. Arbeit wird aufgenommen oder ein BV wird ausgesprochen. Der Lohn wird weiter gezahlt. 2. Verlängerung ist nur mit Zustimmung des AG möglich, da Sie sich in der 24-Monats-Frist befinden 3. s. 1. 4. s.1 In einem BV bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Wichtig ist also die Frage, ob Sie jeweils in VZ oder TZ anfangen wollten. Liebe Grüße NB
Victoria36
Nachtrag: Ich habe ein Grundgehalt, bekomme aber Schicht- und Nachtdienstzulagen und auch recht viel für Hintergrunddienste, daher meine Frage nach der Berechnung.
Victoria36
Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Was meinen Sie mit 24 Monats-Frist? Vor 5 Jahren war es kein Problem, die Elternzeit zu verlängern. Da ich viel Schichtzulagen etc. hatte, war mein Gehalt im BV deutlich höher als mein Grundgehalt. Wenn ich schwanger werde und wieder ein BV bekomme, bekomme ich dann das Grundgehalt oder auch wieder das Durchschnittsgehalt von September bis November 2024? Meine Frage ist, wie berechnet sich das Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate wenn ich nach Elternzeit direkt wieder ins BV gehe? vieje Grüsse vicki
Dojii
Die 24 Monate ist der sogenannte Bindugszeitraum gem. Elternzeitgesetz. In diesem bist du an die erstmalig gemeldete Elternzeit gebunden und hast kein Recht auf Verkürzung oder Verlängerung. Erst mit Ablauf der 24 Monate kannst du wieder einseitig neue Elternzeit verlangen. Dass dein Arbeitgeber damals zugestimmt hat, war quasi nur Glück, er könnte jetzt die Verlängerung einfach ablehnen, dann müsstest du wie zuvor geplant wieder Arbeiten ab Ende deiner Elternzeit. Kommt halt ganz drauf an, wie er selbst geplant hat und wie flexibel er ist. Bedenke auch, wenn du die Elternzeit erst mal erfolgreich verlängert hast und dann schwanger wirst, bekommst du kein Geld, selbst mit einem Beschäftigungsverbot, da du dich eben noch in laufender Elternzeit befindest. Eine Elternzeit für ein Beschäftigungsverbot frühzeitig zu beenden ist auch nicht erlaubt (Sozialbetrug). Du müsstest also erst die verlängerte Elternzeit in voller Länge "absitzen", bevor du aufgrund eines BV wieder neuen Lohn bekommen könntest.
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