Monu
Hallo Frau Bader, Ich habe im April 2020 mein erstes Kind geboren. War vorher Vollzeit arbeiten. Habe 2 Jahre Elternzeit und 1 Jahr Basiselterngeld. Im 2. Elternzeitjahr bekomme ich somit kein Geld. Wie wird dann mein Elterngeld berechnet wenn ich noch im 2. Elternzeitjahr schwanger werde? Bekomme ich dann den Mindestsatz? Ich würde gerne ein Kleingewerbe anmelden. Geht das in der Elternzeit und würde sich dadurch die Berechnung ändern? Lg Monu
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB
mellomania
das gleiche elterngeld wie bei kind 1 erhälst du wenn das 2. kind ca 14 monate nach dem ersten geboren! wird. du kannst, sollte ein mutterschutz im 2. jahr beginnen, diese ez auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden um im mutterschutz voll bezahlt zu werden. klein gewerbe kenn ich mich nich aus, daher kann ich dazu nix schreiben.
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