Kathl030751
Hallo, Wir haben bereits ein Kind und der Mutterschutz dauerte von November 2016 bis Ende Januar 2017. Elternzeit habe ich drei Jahre beantragt beginne im September aber Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten. Wenn wir z.B. im Juni 2019 ein zweites Kind bekommen würden, wie berechnet sich dann das Elterngeld? Bin dann ja noch offiziell in Elternzeit habe aber keine 12 vergangene Monate gearbeitet. Vielen Dank
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB
Dojii
Ob du in Elternzeit bist oder nicht spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, wie lange du das Elterngeld genutzt hast. In deiner Konstellation errechnet sich das Elterngeld aus den 12 Monaten vor Beginn des neuen Mutterschutzes. Also quasi aus deinem Teilzeiteinkommen. Monate in denen du nicht gearbeitet hast, weil du nur in Elternzeit warst, werden mit 0 in die Berechnung eingehen und dein neues Elterngeld entsprechend verringern. Rechne also mit deutlich weniger als beim letzten Mal.
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