Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zu der Berechnung meines Elterngeldes: Ich habe sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch aus LAnd- und Forstwirtschaft (die ich auch weiterhin in der normalen Größenordnung beziehen werde). Beim Elterngeldantrag habe ich den Antrag gestellt, die letzten 12 Kalendermonate als Grundlage zur Berechnung zu berücksichtigen. Meine Tochter ist im November 2008 zur Welt gekommen. Nun teilte mir die BEarbeiterin beim Jugendamt mit, dass, da ich noch Einkünfte aus L&F habe, es nicht möglich ist, die letzten 12 Kalendermonate für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen, sondern das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes als Berechnungsgrundlage gilt. Dieses ist für mich äußerst ärgerlich, da ich im Oktober 2007 eine Gehaltserhöhung von 300 EUR bekommen habe, die dann vollkommen hintenüber fallen würde. Da das Elterngeld in meinem Fall unter Vorbehalt gezahlt werden würde, muss ich auch die Steuerbescheide von 2008 & 2009 vorlegen, das ist klar. Aber dann zählen bei der tatsächlichen, späteren Festsetzung daraus nur die Einkünfte aus L&F, nicht aber die aus nichtselbständiger Tätigkeit? Ist das so rechtens? Ich bin momentan jedenfalls vollkommen frustriert, hoffe aber, dass ich die Situation und die Problematik einigermaßen verständlich darlegen konnte... Danke schon einmal im Voraus & viele Grüße, susi_sommer
Hallo, :-( Beim Ministerium steht dazu: Bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes wird an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums als auch während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist. Fragen Sie doch noch mal bei unserem Steuerberater-Forum! Liebe Grüsse, NB
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