.Nina.
Hallo Frau Bader, mein 1. Kind ist am 3.1.2021 geboren. Davor war ich angestellt in in VZ, habe 2 Jahre EZ genommen und bin seitdem angestellt in TZ. Bezogen wurde ausschließlich Basiselterngeld (ohne Nebeneinkünfte) während der ersten 12 Lebensmonate. Die Bewilligung laut EG Bescheid war bis Lebensmonat 12, welcher vom 3.12.2021 - 2.1.2022 ging. Letzte Überweisung des EG Anfang Dezember 2021 (kam bei mir immer zu Monatsbeginn). Seit März 2022 habe ich ein Gewerbe angemeldet um teilselbständig zu arbeiten (Thermomix Beratung - leider nicht mit allzu großem Einkommen). Bei meinem Haupt-AG war ich noch bis 2.1.2023 in Elternzeit. Aktuell bin ich schwanger mit Kind 2, welches im Juni 2023 zur Welt kommt. Ich habe gehört, dass bei einer (Teil-)Selbständigkeit das gesamte Kalenderjahr zur EG-Berechnung herangezogen wird und somit ein ganzes Jahr ausgeklammert werden kann sofern mind. 1 Monat Elterngeldbezug darin lag. Wie verhält es sich in meinem Fall mit dem KJ 2021: Offiziell ging LM 12 bis 2.1.2022, die letzte Auszahlung fand jedoch bereits im Dezember 2021 statt. Kann ich das Jahr 2022 für die nächste EG Berechnung dennoch ausklammern? Es wäre toll, ihre Meinung dazu zu haben bevor wir uns (falsch) mit dem Antrag beschäftigen. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo, wenn die freiberufliche Tätigkeit in der Einkommenssteuererklärung erscheint, wird sie berücksichtigt. Dann zählt das letzte abgeschlossene KJ vor der Geburt, also 2022. Das Jahr und auch 2021 können Sie ausklammern, da Sie da EG bezogen haben. Dann ist 2020 Bemessungszeitraum. Liebe Grüße NB (die ihren TM 6 liebt)
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