Schnutenbaby
Guten Tag Frau Bader, ich bin in folgender Situation: - seit Juli 2010 im Unternehmen beschäftigt - seit März 2012 Elternzeit mit 1. Kind (1 Jahr) - seit April 2013 Beschäftigungsverbot durch Betriebsarzt (Ich bin noch innerhalb der Elternzeit erneut schwanger geworden. Meine Niederlassung wurde jedoch in dieser Zeit geschlossen und mein Arbeitgeber konnte mich nicht anderweitig beschäftigen.) Nun wollte ich nach der Geburt unseres 2. Kindes 2 Jahre Elternzeit nehmen. ( Geburtstermin November 2013) Jetzt haben wir festgestellt das ich nach der Elternzeit eine Betriebszugehörigkeit von über 5 Jahren hätte. Meine Frage ist nun: Wenn ich nach der Elternzeit eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalte, habe ich dann einen Anspruch auf eine Abfindung? Vielen Dank im Voraus
Hallo, es gibt keinen Anspruch auf Abfindung. Es sei denn, es steht im Vertrag/ TV. Ansonsten muss man es aushandeln (Abfindung oder Klage) Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
nein. eine abfindung muß man immer erstreiten. bei einer so geringen effektiven betriebszugehörigkeit wird da nicht viel rausspringen.
Pamo
Dazu musst du in deinen Vertrag gucken bzw. in eine evtl. greifende Tarifvereinbarung. Einen Rechtsanspruch generell gibt es nicht.
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