Moonflower1279
Liebe Frau Bader, ich bin seit letzter Woche (8.10.) wieder aus meiner Elternzeit zurück und bei meinem alten Arbeitgeber tätig. Nun bin ich wieder schwanger und meine Gynäkologin wollte mich gleich aus verschiedenen Gründen „rausnehmen“. Würde ich bei einem Beschäftigungsverbot mein reguläres Gehalt bekommen, auch wenn ich erst seit Kurzem wieder Arbeite? Mein Mutterschutz beginnt Ende März, wie würde sich das Elterngeld berechnen? Vielen Dank für die Zeit, die Sie sich nehmen. Viele Grüße Moonflower
Hallo, 1. Sie bekommen den vereinbarten Lohn. 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Ja auch bei einem bv bekommst so dein Gehalt wie vereinbart. Für das neue Elterngeld zählen wieder die 12 Monate vor Geburt wobei Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld bis 14. Lebensmonat vom 1. Kind ausgeklammert d.h. durch frühere lohnabrechnungen ersetzt werden. Genauer kann dir damit geholfen wenn Auskunft wann Kind 1 geboren wurde und ob EG plus oder Basis EG bezogen wurde
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