Guten Abend Frau Bader,
meine 2jährige Elternzeit endet am 24.7.
Ab dem 25.7. werde ich dann nur noch 25h arbeiten gehen. (Ich habe noch nicht den neuen Vertrag mit den Stundenanpassung)
Nun bin ich erneut schwanger und werde wohl wie bei der ersten Ss ein Beschäftigungsverbot verordnet bekommen.
Ich habe gelesen, dass das Gehalt der letzten 13 Wochen hier zur Berechnung dient.
Elterngeld habe ich mir im ersten Jahr komplett auszahlen lassen.
Wie ist hier die Rechtslage? Muss ich die 13 Wochen arbeiten, damit ich das Gehalt weiter erhalte?
Kann ich trotz einem Beschäftigungsverbot bei meinem Hauptarbeitgeber meinem 450€ Job nachgehen ?
LG
Jennyle
von
jennyle32
am 01.07.2022, 22:32
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
Sie bekommen dann den Lohn, den Sie ohne BV erhalten hätten.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.07.2022
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
Du bekommst im BV das, was Du auch ohne BV verdienen würdest.
Wenn der 450€-Job schwangerschaftskonform ist, dürftest Du ihn machen, das betriebliche BV gilt nur für die Arbeitsstelle, für das es ausgesprochen wurde. Denk aber daran, dass Du Dir eine Nebentätigkeit vom Hauptarbeitgeber genehmigen lassen musst.
Ein medizinisches BV kann je nach Grund bedeuten, dass Du gar nicht arbeiten solltest.
Viele Grüße
von
Mamamaike
am 02.07.2022, 07:21
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Wieviele Stunden haben sie vor der Geburt gearbeitet?
st der neue Vertrag auf TZ in EZ befristet? Wenn ja können sie den zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden und bekommen Mutterschaftsgeld in der Höhe wie beim anderen Kind.
Die 13 Wochen Regel beim BV gilt bei unterschiedlichen monatlichen Einkommen. Da dass bei ihnen vermutlich nicht gegeben ist bekommen sie das Gehalt, was sie auch ohne BV bekommen würden.
Haben Sie zwei Stellen bei ihrem AG? Einmal geplante TZ und einmal Minijob? Oder sind das verschiedene AG? Wenn verschiedene AG muss jeder ein BV für die Tätigkeit aussprechen, die sie dort ausüben. Wenn ein AG muss er auch zwei BV aussprechen, nämlich für beide Tätigkeiten. Da kommt es darauf an was jeweils gemacht wird. Somit kann es sein, dass A ausgeübt werden kann und B nicht.
von
Ani123
am 03.07.2022, 20:07
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo Ani,
vor der Geburt meines ersten Kindes habe ich Vollzeit gearbeitet. Nun werden es 25h.
Das Bv würde nur auf den Hauptjob.
von
jennyle32
am 03.07.2022, 20:16