Mitglied inaktiv
Hallo, aufgrund einer Cervixinsuffizienz darf ich nicht mehr vor dem Mutterschutz arbeiten. Ich habe deshalb eine Krankmeldung bekommen. Mein AG versucht nun, ein Attest über ein Beschäftigungsverbot zu bekommen, denn ich bin ja nicht krank, kann nur nicht mehr im Sitzen arbeiten (ohne Schwangerschaft dürfte ich normal weiter arbeiten). Mein Arzt weigert sich aber hartnäckig, weil man ein Beschäftigungsverbot angeblich nur ausstellen kann bei gesundheitsgefährdenden Stoffen (Chemikalien), aber nicht wegen Bildschirmarbeit. Ich weiß, dass er nicht recht hat (bei meiner ersten Schwangerschaft war ich bei einem anderen Arzt und bekam aus dem gleichen Grund ein Attest, dass die Krankenkasse für die Lohnfortzahlung auch anerkannte), aber wie kann man ihn überzeugen? Gibt es dafür auch so etwas wie einen medizinischen Dienst? Ich habe jetzt zwar eine Krankmeldung, aber die kann man nicht für die U2 einreichen, da trägt der AG die vollen Kosten und ich sehe auch nicht ein, warum er das soll.
Mitglied inaktiv
Hallo Tine, ich bin ja völlig erstaunt, daß dein AG für ein Beschäftigungsverbot ist. Weiß er auch, daß er dann dein Gehalt bis zum Mutterschutz weiterzahlen muß. Ich hatte ein Beschäftigungsverbot. Es kann ausgestellt werden, wenn eine weitere Beschäftigung das Leben der Mutter oder des Kindes gefährdet. Auch ich habe am Bildschirm gearbeitet und mußte aber gegen meinen AG gerichtlich vorgehen. Er hatte ab Datum Beschäftigungsverbot mein Gehalt eingestellt. Aber ich habe gewonnen, es muß alles nachgezahlt werden. Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Irgendjemand verwechselt hier was. Beschäftigungsverbot: Ein individuelles BV wird ausgesprochen, wenn die Schwangere aus irgendwelchen Gründen DIESE Arbeit nicht mehr ausführen kann. Wenn Du z.B. nicht mehr sitzen kannst, aber durchaus noch stehend weiterarbeiten könntest, wäre ein BV auszusprechen. Der AG kann dann der Schwangeren einen alternativen Arbeitsplatz anbieten. Wenn er keinen hat, hat er Pech gehabt. Auf jeden Fall steht der Schwangeren das VOLLE Gehalt zu, zahlbar vom Arbeitgeber, es sei denn, es handelt sich um einen Kleinbetreib, dann springt irgendeine Versicherung oder sowas ein. Krankschreibung: Eine Krankschreibung steht an, wenn etwas "schief läuft". Eigentlich ist eine Cervixinsuffienz ein klassischer Fall für eine Krankschreibung, da hat der Arzt recht. Oft kommt man dann ja auch ins Krankenhaus. Schön für Dich, wenn der andere Arzt das anders sah. Bei einer Krankschreibung zahlt der AG lediglich 6 Wochen, dann springt die Krankenkasse mit dem (gekürzten!!!) Krankengeld ein. Gemeinhin ist es also für den AN günstiger, ein Arbeitsverbot zu bekommen, der AG wird hingegen auf einer Krankschreibung bestehen. Lediglich bei einem Kleinbetrieb ist das Arbeitsverbot günstiger, weil nichtmal die 6 Wochen Lohnfortzahung bezahlt werden müssen. Für den AN ist die Krankschreibung IMMER ungünstiger - finanziell - als das Arbeitsverbot. Die Krankenkasse hat mit einem Arbeitsverbot gar nichts zu tun. Ich gehe jetzt mal davon aus, daß Dein AG ein Kleinbetrieb ist und daher für ihn das AV günstiger wäre als die AU. Wenn Du gerne ein AV statt einer AU hättest, frage mal einen anderen Arzt. Obwohl ich mich ehrlich frage, ob es sich lohnt, für die läppischen 6 Wochen, die nicht Dir sondern Deinem AG zugute kommen, einen Aufstand zu machen. Generell sprechen die meisten Ärzte nicht gerne Arbeitsverbote aus, da die Kriterien dafür sehr streng sind. Ich hatte ein AV und meine Ärztin hat drei Nächte an der Formulierung gefeilt, weil sie Angst hatte, daß man mir das ablehnt. Ich bin auch nur umm Zentimeter an einer Überprüfung vorbeigeschrammt, weil mein AG relativ unbegeistert war ;-). Also, überlege es Dir. LG, Elisabeth.
Mitglied inaktiv
Warum ich das will, hat etwas mit der Loyalität meinem AG gegenüber zu tun. 6 Wochen Gehalt für einen leitende Angestellte in einem Kleinbetrieb ist gar kein läppischer Posten, ich weiß nicht, wie Du darauf kommst. Könnte ich die Arbeit im Liegen ausführen statt im Sitzen, wäre alles kein Problem. Beim letzen Mal gab es keine Überprüfung, das Beschäftigungsverbot wurde sofort anerkannt - übrigens war das nur ein Vierzeiler ohne Begründung.
Ähnliche Fragen
Guten Tag Frau Bader, ich habe bis zum 31.08.2025 geringfügig bei meinem Arbeitgeber gearbeitet. Seit dem 01.09.2025 arbeite ich dort Teilzeit. Heute habe ich Aufgrund meiner Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot erhalten. Im Internet steht, dass der Durchschnitt der letzten drei Monate gerechnet wird. Bekomme ich dann als Lohn ...
Hallo Frau Bader, ich hatte von März bis August 2025 einen befristeten Stellenumfang von 100%. Ein Antrag auf mind. 90% habe ich im Juni ab September gestellt, da ab September sonst wieder der Stellenumfang von 50% wirksam geworden wäre. Dies wurde auch genehmigt, sprich ab September 90%. Anfang September wurde meine Schwangerschaft festge ...
Hallo, ich bin noch in der Elternzeit von Kind 1, habe noch 49 Tage Resturlaub aufgrund des Beschäftigungsverbots. Mein Elterngeld endet im Dezember 2025 und die Elternzeit würde ich zum 31.12.2025 beenden um im Januar und Februar 2026 den Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen (ursprünglich war angedacht danach wieder in E ...
Guten Tag, ich befinde mich gerade in einer verzwickten Situation. Ich wurde von meinem Arzt sofort nach Feststellung der Schwangerschaft aufgrund einer Vordiagnose in das Beschäftigungsverbot geschickt. So war ich von jetzt auf gleich aus meinem Beruf raus. Allerdings befinde ich mich gerade in einer Weiterbildung, welche im Februar 2026 been ...
Guten Abend bzw Guten Morgen, Ich befinde mich in folgender Situation und bin über fachlichen Rat sehr dankbar: Ich bin in SSW8 schwanger und aktuell krankgeschrieben. Nächster geplanter Schritt ist ein individuelles beschäftigungsverbot ab SSW 11 aus triftigen Gründen, bereits mit Ärztin abgeklärt. Soweit so gut. Arbeitgeber weiß aktuell noch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich aktuell in der 12. SSW und wurde seit dem 27.10. – mit Bekanntgabe meiner Schwangerschaft – durch meinen Arbeitgeber ins Beschäftigungsverbot versetzt. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen: -Bemessungsgrundlage der Gehaltsfortzahlung: orientiert sich die weitere Gehaltsauszahlung am durch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir bei meinem Anliegen behilflich sein. Ich arbeite derzeit als fachliche Leitung in einer Praxis, und in meinem Arbeitsvertrag sind die Bedingungen für diese Position festgelegt. Nun bin ich schwanger und werde voraussichtlich in ein betriebliches Beschäftigungsverbot geschickt. Mir wurde ...
Liebe Frau Bader, ich habe von meiner Frauenärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten. In diesem Zusammenhang möchte ich gern klären, welche Gehaltsbestandteile während des Beschäftigungsverbots weiterhin zu berücksichtigen sind. Konkret geht es um folgende regelmäßig gewährten Leistungen, die monatlich auf meiner Gehaltsabrechnu ...
ich bin 31 Jahre alt und in Hessen als Förderschullehrerin verbeamtet. Seit der Geburt meiner Tochter am 21.05.2025 befinde ich mich derzeit in Elternzeit. Nun bin ich erneut schwanger. In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage: Besteht die Möglichkeit, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, um wieder in den Dienst zurückzukehren u ...
Hallo, Mein 3tes Kind wurde am 4.9.24 geboren. Seitdem war ich bis zum 3.8.25 in Elternzeit. Davor bereits im Beschäftigungsverbot mit einem Gehalt von 30h. Im August bin ich in Vollzeit wiedereingestiegen und habe Urlaub abgebaut bis inkl. 11.10.25 danach sollte ich Überstunden in Vollzeit abbauen und ab dem 22.10. wieder in Persona arbeit ...
Die letzten 10 Beiträge
- Jahressonderzahlung beim 2. Kind
- Beschäftigungsverbot nach kurzer Rückkehr aus Elternzeit
- Auszug
- Ki Ta
- Elternzeitende/Vollzeit Urlaubsabbau/Tz in Elternzeit
- Stundenbasis
- Beamtin wird im Mutterschutz krank. Wird Lohn weitergezahlt und Elterzeit verschiebt sich
- Rückfrage zu Elterngeld & Partnermonate - Welcher Vergleichszeitraum gilt für den Nachweis des Einkommensverlustes?
- Mutterschutzlohn im Insolvenzverfahren
- Anspruch Kita-Platz trotz Erwerbsminderungsrente