Lia.01
Sehr geehrte Frau Bader, Im Oktober 2023 habe ich meinen Sohn geboren und bin in Elternzeit bis zum 22.12.24 Als ich meine Schwangerschaft beim Arbeitgeber angekündigt habe, habe ich einen Beschäftigungsverbot bekommen mit der Begründung, dass die Infektionsgefahr im Pflegeheim besonders erhöht ist. Nun bin ich wieder im 6. Monat schwanger und soll ab dem 23.12.24 wieder zur Arbeit, selbst wenn das erhöhte Infektionsrisiko besteht was ich irgendwie komisch finde. Jetzt ist meine frage, habe ich das recht in die Gefährdungsbeurteilung zu sehen die für mich erstellt wird am Arbeitsplatz?
Hallo, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeaufsichtsamt. Liebe Grüße NB
Dojii
Sollst du denn die gleichen Arbeiten ausüben wie vor deiner Elternzeit? Oder hat der Arbeitgeber (diesmal) eventuell eine Ersatztätigkeit für dich gefunden, die mutterschutzkonform ist? Die müsstest du dann nämlich annehmen.
Lia.01
Hallo, Ja ich werde dann die gleiche arbeiten ausüben müssen, dies war bei meiner ersten Schwangerschaft nämlich genauso. Es wurden dann halt Patienten zugeteilt die "einfacher" und mobiler sind. Allerdings habe ich meine Tätigkeit mal mit dem Mutterschutzgesetz verglichen und dies war alles andere als "erlaubt ", bis ich ins BV kam. Daher wollte ich wissen, ob ich das recht habe in die Gefährdungsbeurteilung einzusehen ,da leider nicht selten die beurteilung nicht richtig vorgenommen wird.
Dojii
Nein, als einzelne Arbeitnehmerin hast du nicht das Recht, sie einzusehen. Sowas darf erst einmal nur der Betriebsrat. Frag also mal da nach (wenn es einen gibt). Notfalls wende dich direkt an das Gewerbeaufsichtsamt.
Andrea6
Kann es sein, daß du wegen des sehr jungen Kindes gar nicht arbeiten kannst und daher auf ein Beschäftigungsverbot aus bist? Die Frage, ob wegen eines vorangegangenenen Kaiserschnitts ein Beschäftigungsverbot indiziert ist, wurde bereits im entsprechenden Expertenforum verneint...
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