Frage: Berufstätig während Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, besteht die Möglichkeit, dass man zwar für zwei Jahre in Elternzeit geht, jedoch das Elterngeld im ersten Lebensjahr auszahlen lässt und im zweiten Lebensjahr wieder Stundenweise (2-3 Stunden am Tag) arbeitet? Kann es dazu eine Rückforderung vom Jugendamt oder einer anderen Behörde geben? Das Elterngeld auf zwei Jahre aufteilen und nebenbei arbeiten, ohne dass eine Anrechnung auf das Elterngeld erfolgt, funktioniert nicht, soweit ich das verstehe. Oder gibt es dazu neue Regelungen? Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße

von SchnuppiSchnupp am 13.03.2019, 11:46



Antwort auf: Berufstätig während Elternzeit

Hallo, das ist unproblematisch möglich. Einen Anspruch haben Sie aber nicht auf TZ in EZ Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.03.2019



Antwort auf: Berufstätig während Elternzeit

Falls das noch wichtig ist: Mein Arbeitgeber beschäftigt in der kleinen Tochterfirma inkl. meine Stelle 3 Mitarbeiter.

von SchnuppiSchnupp am 13.03.2019, 11:55



Antwort auf: Berufstätig während Elternzeit

Klar. Man sollte sogar EG im ersten Jahr nur beziehen wenn man da nicht plant zu arbeiten sondern erst im zweiten. EG Plus, also über fast 2 Jahre sollte man nur wählen wenn man entweder nach dem Mutterschutz wieder arbeitet, man sonst nicht weiter krankenversichert wäre oder in seltenen Fällen wegen Steuer. Darüber hinaus kann es sínnvoll sein 2 Monate zu splitten um auf 14 Monate zu kommen wenn man schnell mit dem zweiten Kind plant schwanger zu werden. Kannst du also machen und solltest du auch, 2 Jahre EZ beim AG einreichen und für das erste Jahr dann Basis-EG. Sobald Kind 1 ist kannst du dann wieder stundenweise mit 15-30 Stunden innerhalb der Ez arbeiten. Ohne das nachträglich das EG gekürzt wird. Alternativ kannst du auch EG Plus wählen und dann zusätzlich arbeiten. Ob das EG dann gekürzt wird oder nicht hängt muss man ausrechnen. Bei EG Plus hat man höhere Freigrenzen ab wann Einkommen angerechnet wird. Wie viele AN dein AG hat ist egal, bei dem meldest du ja nur EZ an. EG dagegen ist eine staatliche Leistung mit der ein AG nichts zu tun hat. dein Ag fällt aber wegen Kleinstbetrieb nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, er kann dich also nach der EZ leichter kündigen.

von Felica am 13.03.2019, 12:02



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