Sehr geehrte Frau Bader,
besteht die Möglichkeit, dass man zwar für zwei Jahre in Elternzeit geht, jedoch das Elterngeld im ersten Lebensjahr auszahlen lässt und im zweiten Lebensjahr wieder Stundenweise (2-3 Stunden am Tag) arbeitet? Kann es dazu eine Rückforderung vom Jugendamt oder einer anderen Behörde geben? Das Elterngeld auf zwei Jahre aufteilen und nebenbei arbeiten, ohne dass eine Anrechnung auf das Elterngeld erfolgt, funktioniert nicht, soweit ich das verstehe. Oder gibt es dazu neue Regelungen?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
von
SchnuppiSchnupp
am 13.03.2019, 11:46
Antwort auf:
Berufstätig während Elternzeit
Hallo,
das ist unproblematisch möglich. Einen Anspruch haben Sie aber nicht auf TZ in EZ
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.03.2019
Antwort auf:
Berufstätig während Elternzeit
Falls das noch wichtig ist: Mein Arbeitgeber beschäftigt in der kleinen Tochterfirma inkl. meine Stelle 3 Mitarbeiter.
von
SchnuppiSchnupp
am 13.03.2019, 11:55
Antwort auf:
Berufstätig während Elternzeit
Klar. Man sollte sogar EG im ersten Jahr nur beziehen wenn man da nicht plant zu arbeiten sondern erst im zweiten. EG Plus, also über fast 2 Jahre sollte man nur wählen wenn man entweder nach dem Mutterschutz wieder arbeitet, man sonst nicht weiter krankenversichert wäre oder in seltenen Fällen wegen Steuer. Darüber hinaus kann es sínnvoll sein 2 Monate zu splitten um auf 14 Monate zu kommen wenn man schnell mit dem zweiten Kind plant schwanger zu werden.
Kannst du also machen und solltest du auch, 2 Jahre EZ beim AG einreichen und für das erste Jahr dann Basis-EG. Sobald Kind 1 ist kannst du dann wieder stundenweise mit 15-30 Stunden innerhalb der Ez arbeiten. Ohne das nachträglich das EG gekürzt wird.
Alternativ kannst du auch EG Plus wählen und dann zusätzlich arbeiten. Ob das EG dann gekürzt wird oder nicht hängt muss man ausrechnen. Bei EG Plus hat man höhere Freigrenzen ab wann Einkommen angerechnet wird.
Wie viele AN dein AG hat ist egal, bei dem meldest du ja nur EZ an. EG dagegen ist eine staatliche Leistung mit der ein AG nichts zu tun hat. dein Ag fällt aber wegen Kleinstbetrieb nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, er kann dich also nach der EZ leichter kündigen.
von
Felica
am 13.03.2019, 12:02