anke2013
Hallo Frau Bader, ich befinde mich bis Ende 2020 in Elternzeit (insg. 2 Kinder). Mein Arbeitgeber (Ingenieurdienstleister, ein recht großes Unternehmen) hat aber Schwierigkeiten mich ab Januar zu beschäftigen, da es einfach keine Projekte gibt. Zudem wünsche ich mir eine 30h/Wo Stelle, was meinen Arbeitgeber gar nicht freut, man will, dass ich gleich 40 h/Wo arbeite. Abgesehen von 2 kleinen Kinder bin ich insulinpflichtige Diabetikerin, diese Krankheit fordert nun mal seine Zeit und auch meine Aufmerksamkeit. Ich habe Bedenken, dass ich gleich 40 Stunden in der Woche unter diesen Bedingungen schaffe. Mein AG weiß nichts von der Krankheit. Habe ich Anspruch auf eine 30h - Stelle, wenn ich einen Behinderungsgrad von 20 habe? Danke
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Die Kündigungsfrist zum Ende der EZ beträgt 3 Mo., während der EZ jeweils nach Vertrag. Schwerbehinderte Menschen (Feststellung eines GdB von mindestens 50 durch das Versorgungsamt oder GdB von mindestens 30 und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist Liebe Grüsse, NB
Ani123
Wg. des Behinderungsgrades haben sie keinen Anspruch auf eine TZ-Stelle. Allerdings können sie sich ab Gdb 30 sich gleichstellen lassen mit Gdb 50, was für den Kündigungsschutz vom Vorteil ist. Da sie vermutlich auch während der Arbeitszeit sich Insulin zufügen müssen, was sie während der Arbeitszeit machen dürfen, würde ich es dem AG mitteilen, damit dieser weiß, warum sie sich regelmäßig eine Auszeit nehmen. Es kann ja auch vorkommen, dass sie deswegen mal eine Besprechung kurzzeitig verlassen und dann wäre es schon gut, wenn der AG weiß, warum es so ist. Hast du noch EZ über? Wenn ja, dann versuche TZ in EZ zu arbeiten. So bleibt der VZ-Vertrag weiter bestehen. Zudem kannst du, mit Zustimmung deines AG, bei einem anderen AG arbeiten. Dann wirst du sehen ob TZ gut klappt und ob du dir VZ vorstellen kannst.
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