Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, Meine Situation ist recht kompliziert und unübersichtlich, so dass alle Beteiligten bis jetzt keine verlässliche Antwort geben konnten. Meine Situation: Ich bin in der 13. SSW (ET 23.09.19) und habe zwei sozial Versicherungspflichtige Jobs. Nr 1 ist unbefristet und umfasst 16 Std. Nr 2 ist bis zum 23.07.19 befristet und umfasst 20 Std. Mein Mutterschutz würde am 12.08.19 anfangen, so dass zwischen dem Ende des Arbeitsvertrages Nr. 2 und dem MS 20 Tage liegen. Generell würde ich für diese Zeit Teilarbeitslosengeld erhalten. Bei Eintritt des MS würde dieses dann nicht weiter gezahlt. Die Frage hierzu wäre : bezahlt die Krankenkasse dann weiterhin nur die 13€ pro Tag zum Mutterschutz Geld dazu (plus das, was von Arbeitsverhältnis Nr. 1 dazu gesteuert wird) oder wird durch die Tatsache, dass ich vorher Teilarbeitslosengeld erhalten habe, noch weiteres Geld von der Krankenkasse bezahlt (hierzu gibt es widersprüchliche Aussagen der Kk von ja, es gibt zusätzliches Geld in Höhe des Krankengeldes bis einfach "nein".) Die andere Frage ist : Ich arbeite in einem Beruf, in dem es grundsätzlich so ist, dass ich ein Beschäftigungsverbot von Seiten des Betriebsarztes (von Arbeitgeber Nr. 2) erhalten würde. Ist es jedoch so, dass dieses BV mit Wegfall des ausstellenden Arbeitgebers auch nicht mehr gilt? Und ist es möglich, in einem BV Teilarbeitslosengeld zu erhalten? (In meinem Fall also, würde ich ins BV gehen, der Vertrag mit AG Nr 2 läuft aus, ich wäre teilarbeitslos). Ich hoffe, ich habe meine Situation nun verständlich erklärt. Wie gesagt, keine zuständige Stelle (Kk, Amt für Arbeit, Bundesministerium für Familie) konnte etwas dazu sagen. Ich freue mich, von Ihnen zu hören. C. F.

von C. F. am 13.03.2019, 19:29



Antwort auf: Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Ja, im Mutterschutz in Form von Krankengeld 2. Wenn der Vertrag endet, endet auch das BV Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.03.2019



Antwort auf: Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

Für Job 1 ist alles klar, also arbeiten bis Mutterschutz, dann Mutterschutz plus Geld, dann Elternzeit und Elterngeld Für Job 2 würde ich auch sagen, wenn du für den Anspruch auf ALG1 hast, egal ob volles oder teils, dann hast du auch Anspruch auf Mutterschutzgeld in Höhe des Krankengeldes für diesen Job. Am besten wäre es mit dem AG zu reden ob er nicht bis Mutterschutz den Vertrag verlängern kann, noch besser bis ET. Mutterschutzgeld würde er ja erstattet bekommen. Evtl lässt er sich darauf ein. Bezüglich BV, wenn das für den Job 2 gilt und vom AG ausgestellt ist, dann ist das ja auch auf die dauer des Vertrages befristet. Das BV endet dann mit dem letzten Arbeitstag dort. Damit könntest du dann ja normal ALG1 beziehen da ja die Gefährdung, dieser Job weg fällt und du dem Arbeitsmarkt zur vollen Verfügung stehst. Anders wenn ein Arzt das BV bis Mutterschutz ausstellt, dann könnten sich Amt und KK quer stellen. Also drauf achten.

von Felica am 13.03.2019, 19:46



Antwort auf: Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Betriebsarzt des 2. AGs sagte, dass das BV, da es zwar zwei AG sind, jedoch die gleiche Tätigkeit, für beide Jobs gelten würde. Kann das sein?

von C. F. am 13.03.2019, 20:03



Antwort auf: Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

..

von mellomania am 13.03.2019, 20:43



Antwort auf: Befristeter Arbeitsvertrag, Teilarbeitslosengeld, Beschäftigungsverbot

Nein, den woher will der Betriebsarzt wissen ob der andere AG nicht eine Ersatztätigkeit hat. Der BA sagt nur was du noch machen darfst, was nicht. Der AG muss dann prüfen ob er Arbeit hat die geeignet ist. Hat er die nicht, muss er das BV aussprechen.

von Felica am 13.03.2019, 21:02



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