Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich muss Sie leider noch mal "belästigen", weil mir Ihre Antwort nicht weiterhilft. 1. Wenn ich bereits arbeitslos bin und werde schwanger, stehe ich dann im Sinne des Gesetzes dem Arbeitsmarkt zur Verfügung oder nicht? Ich würde doch arbeiten gehen, wenn ich eine Stelle angeboten bekomme. 2. Der AG darf während der Elternzeit den AN nicht kündigen. Das ist klar. Wenn mein AG aber damit einverstanden ist, dass ich die Elternzeit kürze (um nicht auf den Ablauf der Elternzeit zu warten, da ich ja schon einen KiGa-Platz habe) und mich dann kündigt, habe ich dann a) direkten Anspruch auf Arbeitslosgeld bzw. b) ist der AG an eine Kündigungsfrist gebunden? Danke SarahG
HAllo, 1. ja. Aber nach Ende des Mutterschutzes müssen Sie einen NAchweis über die Unterbringung des Kindes haben. 2.Warum sollte er kündigen? Das ist für ihn nicht ungefährlich. Aber wenn er es tuut, bekommen Sie AA, falls Nr 1 beachtet ist Gruß, NB
Mitglied inaktiv
zu 1. ja, du stehst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, wenngleich du auch schwerer vermittelbar bist. zu 2. kann ich nich wirklich helfen, aber auch nach EU gilt doch ne gewisse Zeit Kündigunsschutz?! Wenn dein AG dir danach kündigt, biste arbeitslos und kannst zum Amt gehen bzw nach den neuen Bestimmungen musst du sogar UNVERZÜGLICH NACH ERHALT DER KÜNDIGUNG zum Amt!
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