Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Mitglied inaktiv

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Ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld. Von meiner Krankenkasse habe ich 127 Tagessätze à 13 Euro Mutterschaftsgeld erhalten. Mein Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettogehalt (einen Tagessatz, der dem 90sten Teil von 3 Monatsnettogehältern entspricht). In den Kalendermonaten, die 31 Tage haben, wurden mir jedoch nur 30 Tagesätze ausbezahlt, so dass in Summe nur 125 Tagesätze überwiesen werden. Ist dies so richtig und wenn nicht, wie kann man bei einer Weigerung des Arbeitgebers dagegen vorgehen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung)Dies gilt auch für ein Beschäftigungsverbot (Lohnfortzahlung), bei Krankschreibung wird das vorherige letzte Gehalt genommen. . Es beträgt jedoch höchstens 13 EURO für jeden Kalendertag. Beispiel: Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = EURO 1500. Nettolohn= 975 EURO 1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 975 x 3 : 90= 32,50 3 Monate á 30 Tage 2. Schritt: KK= 13 EURO, Rest AG= 19,50 EURO Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo! Danke für Ihre Auskunft. Leider beantwortet dies nicht meine gestellte Frage. Ich stelle deshalb meine Frage nochmals und bleibe der Einfachheit halber bei Ihren Zahlen von obigem Beispiel. Meine Krankenkasse hat für den August und den Oktober jeweils 31 Tage mal 13 Euro ausbezahlt, mein Arbeitgeber dagegen 30 Tage mal 19,50. Berechnet wurden die Tagessätze wie in Ihrem Beispiel, in dem der mtl. Nettolohn durch 3x30 also 90 geteilt wurde. Ich bin der Meinung, dass ich die beiden Tage à 19,50 nachgezahlt bekommen müsste. Ist dies so richtig? Wie kann man bei einer Weigerung des Arbeitgebers zur Zahlung dagegen vorgehen?


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