Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Änderung der Kinderkrankengeldzahlung durch Chef

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Änderung der Kinderkrankengeldzahlung durch Chef

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Hallo, bisher war es bei meinem Lebensgefährten so, dass er, wenn unser Sohn krank war, die 10 Tage im Jahr ihn betreut hat. Sein AG hat ihm ganz normal sein Gehalt weitergezahlt und es ging nicht, im Gegensatz zu mir, über die Krankenkasse. Nun hat sein Chef gesagt, diese Regelung würde 2009 nicht mehr gelten, er würde ihm die Tage, die mein Lebensgefährte wegen Krankheit unseres Sohnes zu Hause bleibt, abziehen. Darf er das einfach so ändern? Vielen Dank, Kerstin


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Liebe Grüsse, NB


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