ChiaraCo
Hallo Frau Bader, mein Sohn ist am 28.10.2025 geboren (ET 25.10.). am 31.10. habe ich per Post die Elternzeit folgendermaßen mitgeteilt: ".. dass ich zur Betreuung und Erziehung meines Kindes im Anschluss an die gesetzliche Mutterschutzfrost bis einschließlich 31.10.2027 Elternzeit in Anspruch nehmen werde." Rückmeldung der HR am 03.11. per Mail: Mitteilung/Antrag ist falsch. Die Elternzeit beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am 27.10.2025 (lt. HR ist die Elternzeit in Lebensmonaten anzugeben). Ich soll einen neuen "Antrag" senden, den sie mir dann bestätigen. Ich bin der Meinung meine Mitteilung ist so richtig. Ist dem so? Falls ja, was kann ich jetzt denn tun, wenn die HR/der AG mir diese nicht bestätigt ?
Hallo, einzig der Teil "in Anschluss an den Mutterschutz" ist falsch, die EZ beginnt mit der Geburt. Gleichwohl können Sie, bis zum 3. Geb. des Kindes, selber das Ende festlegen. Ich sehe keinen Anlass für einen neuen Antrag und das würde ich dem AG auch so mitteilen. Liebe Grüße NB
Dojii
In einem Punkt hat der AG Recht, die nachgeburtliche Mutterschutzfrist zählt als Elternzeit, die kann man nicht aussparen und wird immer von deinen drei Jahren abgezogen. Effektiv beginnt deine Elternzeit damit am 28.10.2025. Das ist aber gesetzlich so festgelegt und sorgt nicht dafür, dass du deine Elternzeit neu anmelden musst. Die Zeit vom 28.10, bis Ende Mutterschutz wird einfach automatisch dazugepackt. Aber abseits dessen kannnst du natürlich selbst entscheiden, wann deine Elternzeit endet. Wenn du zwei Jahre und drei Tage willst, dann steht es deinem Arbeitgeber nicht zu, das zu hinterfragen. Kurz gesagt, du musst gar nichts neu machen, deine erste Anmeldung gilt, egal was der Arbeitgeber sagt.
ChiaraCo
Könnte ich folgendermaßen antworten: "Meine Mitteilung ist korrekt und bleibt bestehen, sh. Paragraph 15 BEEG Absatz 2 und Absatz 3. So möchte ich dich bitten, dass du deiner Pflicht nachkommst und mir meine Elternzeit ebenso korrekt bestätigst."
malini
Elternzeit muss nicht genehmigt/bestätigt werden. Von daher ist die erste Meldung gültig.
ChiaraCo
Benötigeich zwingend die Zustimmung/Bestätigung des AG? Sie beharren auf die Änderung trotz mehrfachem Hinweis, dass es keiner Änderung bedarf.
Neverland
Druck der Zuständigen doch einfach mal den entsprechenden text aus und bitte darum, das sie dir schriftlich den entsprechenden Gegenbeweis geben. Das werden die nicht machen können, weil die eben Elterngeld und Elternzeit verwechseln. Elterngeld wäre in Lebensmonaten, Elternzeit eben nicht. Ist halt immer dumm wenn da jemand sitzt, der rechtlich null Plan hat aber große Töne spuckt. Und nein, eine Zustimmung vom AG benötigst du nicht. das würde ich direkt mit schriftlich ausdrucken und mitreichen. Du teilst die EZ lediglich mit. Es ist aber absehbar, das es dann deshalb irgendwann wieder Ärger geben könnte, insofern würde ich auch eine Kopie der EZ an die KK weiterreichen. Sicher ist sicher. Und alles schriftlich festhalten und absichern.
Neverland
Noch ein Tipp, da du ja laut denen nur bis zum 27.10.27 EZ einreichen darfst, würdest du für den Monat auch vollen Urlaubsanspruch erwerben. Würde ich denen mal stecken. Endet deine EZ aber am 31.10. entfällt der Urlaub für den Monat. Unter der Prämisse - was eigentlich gängig ist - das dein AG den Urlaubsanspruch für die EZ kürzt. Da der 28te ein Donnerstag ist, der 1.11 ein Montag, sind die wirklich nicht sehr schlau. Nett umschrieben.
Ani123
Sie sind im Recht. Sie melden die EZ. Eine Zustimmung vom Arbeitgeber brauchen sie nicht. Trotzallem sollten sie überlegen, ob eine neue Meldung Vorteile für sue hat. Bei EZ nur bis zum. 27.10.2027 und z. B. Urlaub am 28.10.2027 und falls der 31. kein Feiertag ist da auch. Ihre Vorteile: - voller Urlaubsanspruch für Oktober 2027 - Gehalt für 4 Tage im Oktober - Falls es einen Jahressonderzahlung gibt werden auf jeden Fall die 4 Tage mit eingerechnet. Sollte es ausreichend sein, 1 Tag im Monat nicht in EZ zu sein damit der Monat bei einer Jahressonderzahlung als ganzer Monat mit eingerechnet wird, würde Oktober 2027 mit einfließen - Falls Gehalt nach TVÖD führen ganze Monate in EZ dazu, dass die nächste Erhöhung in die nächste Stufe um die Monate verschoben wird. Soweit 1 Tag im Monat gearbeitet wird zählt das als ganzer Monat und nicht als Unterbrechung 1 Tag Arbeit ist auch, wenn für den Tag Urlaub genommen wird, Wochenende oder Feiertag ist oder AU. In ihrem Fall würden sie "arbeiten" und könnten es so planen, dass sie trotzdem nicht da sind. Was steht zur Kürzung des Urlaubs während EZ in ihrem Vertrag? Wird im Vertag auf AGB verwiesen? Wenn ja steht darin was zur Kürzung des Urlaubs während EZ? Soweit es in einem der beiden steht gilt es. Falls es nicht drin steht und ihr Arbeitgeber ihnen kein Schriftstück damit zukommen lässt wo er darauf hinweist ist keie Kürzung vorgenommen worden. Dann würden sie während ihrer EZ weiterhin den vollen Urlaubsanspruch haben. Ihr Arbeitgeber kann das zu jederzeit in der EZ noch kürzen. Die Zeit bis dahin nicht.)
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