Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe am 28.01.2009 meine Tochter bekommen und für 3 Jahre Elternzeit beantragt. Nun bin ich wieder schwanger. Entbindungstermin ist der 05.02.2011, in dieser Zeit läuft die Elternzeit für mein 1. Kind also noch knapp ein Jahr. Wie verhält es sich nun mit der Elternzeit für mein zweites Kind? Kann ich die Elternzeit für mein 2. Kind nach Ablauf der Elternzeit für mein 1. Kind anhängen/beantragen oder muss ich mit der Geburt des zweiten Kindes direkt Elternzeit beantragen und würde somit 1 Jahr "verlieren"? Ich würde gerne wieder 3 Jahre nehmen. Herzlichen Dank für Ihre Antwort Mönsche
Hallo, man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr. Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Die Geburt eines weiteren Kindes unterbricht nicht automatisch die Elternzeit für das erste Kind. Sie läuft also bis zum 27.01.2012. 7 Wochen vorher kannst du die Elternzeit für Kind 2 anmelden. Das Problem dabei ist das dritte Jahr. Das ginge ja normalerweise vom 28.01.2014 bis 27.01.2015. Denn es geht über den dritten Geburtstag von Kind 2 hinaus. Dies ist nur möglich, wenn du dir diese Zeit vom AG übertragen lässt ("Übertragung über das dritte Lebensjahr hinaus). Das ist zustimmungspflichtig. Ein anderer Weg wäre, du unterbrichst schriftlich die Elternzeit von Kind 1 zur Geburt von Kind 2. Die übrig gebliebene Zeit darf an die Elternzeit von Kind 2 angehängt werden (ist aber auch genehmigungspflichtig). Gruß Sabine
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