Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2.kind und geld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2.kind und geld

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guten abend, mein sohn pascal wird nächstes jahr im august 3jahre alt. also endet da auch meine erziehungszeit. ich bin noch in beschäftigung aber mein alter arbeitgeber würde mich nicht beschäftigen können und auch nciht wollen. wir sind im streit auseinander gegangen. ich ahbe verschiedene fragen und wäre ihnen dankbar wenn sie mir antworten könnten. 1.frage: wenn mein arbeitgeber bestätigt keine geeignete arbeit für mich zu haben würde ich dann ohne sperre arbeitslosengeld bekommen? 2.frage: wenn ich schon wieder schwanger wär ewenn mein sohn nächstes jahr 3wird würde ich dann bis zum mutterschutz wieder arbeiten müssen bzw arbeitslosengeld bekommen? 3. frage: wie errechnet sich das arbeitslosengeld? vielen dank für ihre antworten lg und einen schönen abend juliane arndt


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Er muss dann schon kündigen 2. Ja 3. Nach der Elternzeit fiktib nach § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. Liebe Grüsse, NB


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