Meine Tochter ist Mutter von der Sohn (19mon.), ist geschiden.Ihr Exmann arbeitete im Schweitz,wo er versucht Kindergelt zum Anspruch nemmen. Al Antwort ist volgendes gekommen: Wie kann eine geschiedene Mutter, die mit ihren Kinder zusammen lebt, Familienzulagen beziehen? Wenn sie Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende ist, erhält sie die Familienzulagen selber. Ist sie nicht Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende, so kann der Vater des Kindes die Familienzulagen beziehen. Er muss sie aber zusammen mit seinen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter des Kindes weiterleiten. Tut er das nicht, so kann die Mutter die direkte Auszahlung an sich bei der Familienausgleichskasse beantragen, welche die Familienzulagen für den Vater ausrichtet. Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl Vater wie auch Stiefvater als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen. Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt? In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin geschickt werden. Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn ein Elternteil und die Kinder nicht in der Schweiz, sondern in einem Staat der EU oder EFTA leben? Im Verhältnis zu den Staaten der EU und EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip. Die Familienzulagen müssen dort geltend gemacht werden, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Eltern erwerbstätig, so werden die Familienzulagen in erster Linie im Wohnland der Kinder ausgerichtet. Ist der andere Elternteil in einem anderen Land erwerbstätig und sind dort die Familienzulagen höher, so wird dort die Differenz ausgerichtet. Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden? Ja, sie können bis zu 5 Jahren nachgefordert werden. Müssten Familienzulagen rückerstattet werden? Werden Familienzulagen zu Unrecht bezogen (etwa, weil falsche Angaben gemacht oder die Beendigung der Ausbildung eines Kindes nicht gemeldet wurde) so werden sie zurückgefordert. Wie werden die Familienzulagen finanziert? Für Arbeitnehmende von den Arbeitgebenden, und zwar in Form von Lohnprozenten an die Familienausgleichskassen. Nur im Kanton Wallis müssen auch die Arbeitnehmenden Beträge entrichten. Für die Selbstständigerwerbenden werden sie durch Beiträge der Selbstständigerwerbenden finanziert. Für Nichterwerbstätige durch die Kantone. Die Kantone können die Gemeinden zur Finanzierung beiziehen oder einen Beitrag der Nichterwerbstätigen vorsehen. Müssen Familienzulagen versteuert werden und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden? Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden. Wohin müssen sich Eltern wenden, die Familienzulagen beziehen möchten? Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Selbstständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind. Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse. In welcher Form beantragen Erwerbstätige Familienzulagen? Die Arbeitnehmenden müssen in einem Formular insbesondere Angaben über die elterliche Sorge, Wohnort, die Kinder und deren Ausbildung sowie über die Arbeitgebenden machen. Das Formular wird in der Regel bei den Arbeitgebenden eingereicht, welche dieses an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Selbstständigerwerbende stellen den Antrag direkt bei ihrer Familienausgleichskasse, ebenfalls mittels Formular. Müssen im Antragsformular Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden? Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit haben, liegt ein Fall von Anspruchskonkurrenz vor. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind und arbeiten beide Elternteile oder keiner von ihnen im Wohnsitzkanton, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Dies kann auch bei getrennt lebenden Eltern der Fall sein, die die gemeinsame elterliche Sorge haben und das Kind abwechslungsweise zu genau gleichen Teilen betreuen. In diesen Fällen müssen deshalb Angaben zur Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils gemacht werden. Aus Datenschutzgründen besteht aber für die Arbeitnehmenden keine Pflicht, diese Informationen den Arbeitgebenden bekannt zu geben. Die Arbeitnehmenden können diese Angaben also direkt den Familienausgleichskassen zukommen lassen. Was kann unternommen werden, wenn keine Familienzulagen oder Differenzzahlungen zugesprochen werden? Es kann eine Verfügung der zuständigen Familienausgleichskassen verlangt werden, gegen die dann Einsprache erhoben werden kann. Gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden. In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt? Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV) Kantonale Familienzulagengesetze Welche Leistungen können im Bedarfsfall beansprucht werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht? Elf Kantone (Zürich, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin und Waadt) kennen Bedarfsleistungen, die an bedürftige Mütter und teilweise auch an Väter von Kleinkindern ausgerichtet werden. Die Anspruchsdauer variiert von Kanton zu Kanton (6 Monate bis 2 Jahre); lediglich der Kanton Tessin sieht im Bedarfsfall Leistungen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes vor. Bedarfsleistungen sind analog den Ergänzungsleistungen (EL) ausgestaltet und stellen eine Mischform zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe dar: Es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf Leistungen; der Anspruch und die Höhe der Leistungen sind aber - im Gegensatz zu einer Versicherungsleistung - vom Einkommen und Vermögen der Bezügerin oder des Bezügers abhängig. Wo finden sich weitere Infos und wer erteilt Auskünfte? Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen weitere Auskünfte zu den Familienzulagen. Zurück zur Übersicht Familienzulagen Letzte Änderung: 20.12.2012
von silva.bucakova am 11.10.2014, 14:39