Frage:
Liebe Frau Bader,
ich habe 2 Jahre Elternzeit eingereicht und möchte nach 1 Jahr mit "Teilzeit in Elternzeit" wiederkommen. Zeitlich macht es für mich keinen Unterschied ob ich in Teilzeit (= mein Vertrag) oder in Teilzeit in Elternzeit zurückkehre - jeweils 28 Stunden. Allerdings habe ich bei Variante 2 einen Kündigungsschutz. Ich habe vor der Geburt diese Absicht bereits kommuniziert und dies bei Einreichung der zweijährigen Elternzeit bei meinem AG nochmal vermerkt - allerdings keinen formellen Antrag bislang gestellt. Nun hat mein Arbeitgeber geschrieben, er könne noch keine Aussage machen, ob er der Teilzeit in Elternzeit zustimmt.
Fragen:
- In welchen Fällen kann der AG (mehr als 15 Beschäftigte, ich bin seit länger als einem halben Jahr dort unbefristet beschäftigt) seine Zustimmung verweigern? Darf er sagen, mit wie vielen Stunden ich zurückkehren "darf"?
- Sollte ich den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit jetzt formell richtig einreichen? Ich hätte noch ca. ein halbes Jahr Zeit.
- Falls er "verhandeln" möchte, soll ich die Elternzeit auf 1 Jahr verkürzen (und damit Kündigungsschutz verlieren) und "normal" mit 30 Std. Teilzeit zurückkehren?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Puky2
von Puky2 am 18.05.2017, 14:06 Uhr

Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit - muss AG zustimmen?
Hallo,
er kann das hier gar nicht verweigern, denn die Teilzeit ist der ihre tatsächliche Tätigkeit.
Den Antrag müssen Sie schriftlich mit Frist sieben Wochen vorher einreichen.
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.05.2017

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