Sehr geehrte Frau Bader,
am 21.02.13 habe ich entbunden und nun erfahren, dass ich wieder schwanger bin. (ET 09.08.14)
Ich arbeite seit Oktober wieder in Teilzeit. Der Vertrag läuft hier bis zum Ende meiner ersten Elternzeit im Jahr 2016.
Nun meine Fragen: wie verhalte ich mich meinem Arbeitgeber gegenüber am besten? Ist der Teilzeitvertrag zu kündigen? Oder die erste Elternzeit zu beenden? Wie berechnet sich das neue Elterngeld, gerade da ich während des Elterngeldbezuges von Okt. bis Feb. erwerbstätig war/bin. Da ich den Maximalbetrag erhalten habe: bin ich nun im Nachteil und das neue Elterngeld wird auf Grundlage des Teilzeiteinkommens berechnet? Oder wird zur Zeit des Vollzeitjobs zurückgerechnet, zumindest in den Monaten, in denen ich Gehalt plus Elterngeld bezogen habe?
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!
Grüsse
Leon2014
von
Leon2014
am 21.12.2013, 16:17
Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit erneut schwanger - was tun?
Hallo,
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.12.2013
Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit erneut schwanger - was tun?
Nur die Monate mit nur Gehalt werden mit dem Teilzeitlohn gerechnet.
Die davor werden ersetzt.
Aktuelle Elternzeit beendest Du zum Tag vor neuem Mutterschutz.
So bekommst Du den vollen Mutterschutzlohn.
von
Sternenschnuppe
am 21.12.2013, 16:21