Guten Tag Frau Bader,
ich befinde mich seit Mai 2019 in Elternzeit. Zunächst hatte ich 2 Jahre angemeldet, dann Ende 2020 um ein weiteres Jahr, d.h. bis Mai 2022 verlängert.
Wir sind zwischenzeitlich umgezogen, was mein Arbeitgeber auch weiß, und ich habe ihm gegenüber kommuniziert, zum Ende der Elternzeit kündigen zu wollen.
Nun bin ich erneut schwanger, errechneter Entbindungstermin ist der 15.01.2022. Mein Arbeitgeber weiß noch nichts davon.
Welche Rechten und Pflichten habe ich?
Was muss ich tun, um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber zu erhalten?
Muss ich hierfür die aktuelle Elternzeit beenden und zu welchem Datum und mit welcher Frist?
Vielen Dank und freundliche Grüße
kollektor84
von
kollektor84
am 13.09.2021, 17:48
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Kündigen können Sie noch zum Ende der weiteren EZ, dass macht für Sie mehr Sinn.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.09.2021
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit
Du hast mehrere Optionen:
1. Du bleibst bei der Ankündigung und machst gar nicht, außer fristgerecht 3 Monate zum EZ-Ende hin zu kündigen. In dem Falle bekommst du die bis zu 13 € von der KK als Mutterschaftsgeld.
2. Du beendest die laufende EZ zum neuen Mutterschutz, bekommst dann das volle Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Danach nimmst du noch etwas EZ und kündigst wie besprochen. Dann mit der vertraglichen zu Ende Mai. Da dann nicht mehr Sonderkündigung zum EZ-Ende
3. Du beendest die laufende EZ zum neuen Mutterschutz und bekommst wie gesagt das volle Mutterschaftsgeld und reichst dann wieder bis zu 3 Jahre EZ ein,
Für das EG ist es egal. Für die Rente auch. Lediglich die Frage der eigenen Moral stellt sich. Und wie man nach Ende des EG krankenversichert ist. Den solange du einen AG hast, kannst du dich über die ganze EZ hinweg beitragsfrei versichern, sofern du das jetzt auch bereits schon bist. Hast du keinen AG mehr, hast du auch keinen Anspruch auf EZ und damit endet die KV mit Ende des EG. Solltest du bereits selbst die Krankenversicherung zahlen müssen, dann vergiß das was ich über die KV geschrieben habe.
von
Felica
am 13.09.2021, 18:48