Vivi.1981
Hallo Frau Bader, Ich hatte ursprünglich Elternzeit bis 29.11. eingereicht. Nach Absprache mit meinem Arbeitgeber habe ich dann die EZ ab 30.11. verlängert bis 31.8.2018 mit dem Antrag während dieser Zeit in TZ zu arbeiten und zwar 20 Std/Woche aufgeteilt an 3 Tagen die Woche (2× 6,5 Std, 1 × 7 Std). Das wurde alles so genehmigt. Vor meiner EZ habe ich in VZ (40 Std/Woche) gearbeitet und habe aus dieser Zeit noch Resturlaub von 29 Tagen. Wie berechne ich diesen Resturlaub nun auf meine TZ-Tätigkeit, wieviele Tage stehen mir zu?? (Da ich ja jetzt keinen 8-Std-Tag habe) Ab wann steht mir der Urlaub zu, ab Beginn meiner TZ-Tätigkeit oder ab Ende der EZ? Ich würde den Urlaub gern gleich zu Beginn der Arbeit, also ab 30.11. nehmen, kann mein AG mir das verweigern? Da ich Steuerklasse V habe, möchte ich auch lieber den Urlaub in der TZ-Berechnujg bekommen, als eine Auszahlung bzw auch lieber als eine vorübergehende Aufstockung auf VZ - kann ich darauf bestehen? Vielen Dank Vivianna
Hallo, 1. Der alte Vollzeiturlaub muss entweder später genommen werden oder jetzt in Vollzeit vergütet werden 2. Für die Teilzeittätigkeit bekommen Sie Teilzeiturlaub Liebe Grüße NB
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