Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

resturlaub, Elternzeit und TZ-Tätigkeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: resturlaub, Elternzeit und TZ-Tätigkeit

Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader, ich bin gerade dabei, meinen Antrag auf Elternzeit zu schreiben. Ich bin ganz normale Angestellte, möchte 2 Jahre in EZ gehen, aber nach ca. 1,5 Jahren bereits wieder eine Teilzeittätigkeit bei meinem jetzigen AG aufnehmen. Das ist alles schon abgesprochen. Nun habe ich noch reichlich Urlaub aus 2010 (wegen BV) und 2011 (BV und Mutterschutz). Welche Möglichkeiten habe ich nun, den Urluab noch zu nehmen? Vor allem, zu welchem Gehalt, da ich ja in der EZ mit weniger Stunden arbeite als jetzt. Mein Vorhaben war eigentlich, den Urlaub vor Antritt meiner Teilzeittätigkeit im kommenden Jahr zu nehmen. Geht das? Danke für Hilfe. Zweizahn


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das geht nicht, da Sie ja in EZ sind. Sie können den Urlaub nach der EZ nehmen oder anteilig in der TZ (wenn Sie zB 3 Tage arbeiten,werden nur 3 Tage die Woche angerechnet. Nachteil bei der letzten Variante ist, dass auch halbe Tage bei der berechnung als Tage zählen Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Nein, das geht nicht. Der Urlaubsanspruch bleibt bis zum Ende der Elternzeit komplett bestehen, und kann dann bis zum Ende des Folgejahres in dem die Elternezit endete genommen werden. Wenn Du den Urlaub nun vor Deiner TZ Beschäftigung nehmen würdest, dann würdest Du dadurch die Elternzeit beenden. In der TZ Beschäftigung erwirbst Du neuen Urlaubsanspruch. Wenn Du nach der Elternzeit auch nur TZ arbeiten möchtest, dann solltest Du die Situation offen mit Deinem Chef besprechen und eine für beide Seite akzeptable Lösung finden. LG Sabine


desireekk

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Nein, das stimmt so nicht mehr, inzwischen gibt es Rechtsprechung, dass der VZ-Urlaubsanspruch in TZ-Urlaub umgewandelt wird. Beispiel: Vorher 40 Std VZ 5 Tagewoche Nachher: 20 TZ ebenfalls 5 Tagewoche Vorher 30 tage Urlaubsanspruch in der Tz ebenfalls 30 (halbe)Tage Urlaubsanspruch. Es werden als nicht 60 halbe Tage draus :-) Wobei man grundsätzlich die Regelung treffen kann, dass in der TZ neuer Urlaubsanspruch erarbeitet wird und der alte VZ-Urlaub aufgehoben wird. Wenn Du erst den Urlaub nehmen wolltest, müsste man klären ob VZ (würde die EZ beenden bzw. unterbrchen) oder schon als umgerechneter TZ-Urlaub mit TZGehalt. Viele Grüße Désirée


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, dann würden Sie ja mehr als 30 Std/ Wo. arbeiten (Urlaub haben). Das geht also nicht. Man kann ihn aufheben bis nach der EZ oder kann ihn in der TZ nehmen, dann anteilig Liebe Grüsse, NB


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