Kein ALG 1, weil ALV nicht im MUschu durch KK gezahlt wurde

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kein ALG 1, weil ALV nicht im MUschu durch KK gezahlt wurde

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe im JAhr 2014 und 2016 Kinder bekommen und war jeweils mit ihnen 1,5 bzw. bei meiner kleinen Tochter 1 Jahr in Elternzeit. Während der Schwangerschaften war ich knapp vier Monate arbeiten. Nach der zweiten Elternzeit bin ich, kurz nachdem ich begonnnen habe zu arbeiten, arbeitslos geworden. Das Arbeitsamt lehnt meinen Antrag auf ALG 1 ab, weil ich die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Bei konkreter Nachfrage erklärte man mir, dass während des zweiten Mutterschutzes nicht durch die KK in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Das müsse die KK nicht, da das erste Kind noch unter drei Jahren sei. Dazu gäbe es ein Gesetz, daran haben sie sich gehalten. Das Arbeitsamt wiederum bezieht sich auf die Aussage, dass im Mutterschutz keine Versicherung bezahlt wurde und zählt aus diesem Grund die folgende Erziehungszeit nicht als Zeit zur Anwartschaft. Ich habe vorsorglich Widerspruch eingelegt. Doch wie kann ich das Dilemma lösen? Vielen Dank im Voraus

von Corinna2 am 22.09.2017, 13:37



Antwort auf: Kein ALG 1, weil ALV nicht im MUschu durch KK gezahlt wurde

Hallo, Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren. Ebenso zählt die Zeit des Mutterschutzes, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit in Anspruch nehmen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes Versicherungspflicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.09.2017



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