kann ich mit 27,5h Vertrag auch in der Elternzeit auf diese Stunden bestehen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: kann ich mit 27,5h Vertrag auch in der Elternzeit auf diese Stunden bestehen?

Hallo Frau Bader, ich arbeite in dieser Firma bereits seit 1997. Bin gerade für 2 Jahre in Elternzeit bis zum 31.1.2018 und möchte ab 1.9.17 wieder in meinen bestehenden 27,5h Vertrag zurück. Nun habe ich bereits vor 9 Wochen telefonisch mitgeteilt ab 1.9.17 wieder arbeiten zu wollen, wie bisher 5 Tage die Woche mit je 5,5h, wie bereits vertraglich vor meiner SS. Es hieß ich bräuchte dafür keinen Antrag stellen sondern würde auf kleinem Dienstweg geregelt..Spätestens in 3 Wochen kämen sie wegen eines Gesprächtermins auf mich zu. 4 Anrufe meinerseits und eine Mail an Personalabteilung und meine Chefin später...Nichts passierte,Erst nach eine Frist, die ich per Mail meinem Arbeitgeber setze, kam letzte Woche endlich eine Mail, daß intern noch geprüft wird, sie, meine Chefin, die kommenden 2 Wochen in Urlaub sei und ich mich noch gedulden sollte, aber voraussichtlich angedacht sei mich ab 1.9.17 für halbe Stelle (19h) zu beschäftigen. Nun mein Problem, Der Verdienst für 19h Stunden und zu zahlenden Krippenplatz reicht nicht aus. Ich muß definitiv wieder die 27,5h arbeiten. Bin ich im Recht darauf zu bestehen während der Elternzeit? Oder muß der Arbeitgeber mir erst wieder nach Beendigung meiner Elternzeit ab 1.2.18 mir diese Stunden geben? Wir sind ein Weltkonzern und im meinem Standort sind 290 MA beschäftigt. Nun soll ich vorab doch einen Antrag stellen für die 19h, aber das will ich ja gar nicht, Wie gehe ich vor, was sind meine Rechte und wie setze ich sie durch? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Simone Gutperle

von Odin35 am 27.06.2017, 13:12



Antwort auf: kann ich mit 27,5h Vertrag auch in der Elternzeit auf diese Stunden bestehen?

Hallo, wenn Sie vor der Elternzeit bereits in Teilzeit gearbeitet haben, haben Sie auch in der Elternzeit einen Anspruch darauf, in dem gleichen Rahmen weiterzuarbeiten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.06.2017



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