Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin alleinerziehende Mutter einer 5 und 2 Jahre alten Tochter, befinde mich noch bis August 2017 in Elternzeit, beziehe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGBII. Da ich wirklich alleinerziehend bin, also keinen Kontakt zum Vater der Kinder und dessen Familie und auch sonst keinerlei Unterstützung urch Familie oder Freunde habe, habe ich mich schweren Herzens dazu entschlossen, meine kleine Tochter bereits in der Elternzeit auch in eine Kita zur Betreuung zu geben, um auch einfach mal Zeit für mich zu haben. Die Belastung mit 2 kleinen Kindern ist einfach sehr hoch.
Meine Frage: muss ich diese Zeit nutzen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder bin ich in der Elternzeit grundsätzlich nicht dazu verpflichtet? Mein Verhältnis zu den Mitarbeitern des Jobcenters ist seit einer ienstaufsichtsbeschwerde meinerseits nicht das beste.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
von
Susanne Klickerklacker
am 16.03.2017, 09:50
Antwort auf:
HartzIV Anspruch auf Kinderbetreuung
Wenn die Kinder während des ALG2-Bezuges tagsüber in Betreuung durch eine Kita sind, kann das Jobcenter die Suche einer Arbeitsstelle verlangen. Du bist ja dann nicht mehr zwingend verhindert und "Zeit für dich" ist kein Grund um weiter ALG2 beziehen zu müssen.
Elternzeit gibt es auch nur, wenn man einen Arbeitgeber hat. Grundsätzlich ist man ab dem 1. Lebensjahr verpflichtet, eine Betreuung nachzuweisen. Zumindest hier ist das so. Gibt bestimmt auch Jobcenter die das etwas lascher handhaben.
von
-chOcO-
am 17.03.2017, 15:00
Antwort auf:
HartzIV Anspruch auf Kinderbetreuung
" Grundsätzlich ist man ab dem 1. Lebensjahr verpflichtet, eine Betreuung nachzuweisen."
Wo steht das?
In den fachlichen Hinweisen/Weisungen der BA ist dazu nichts zu finden.
Ich weiß nicht, ob andere JCs dann "lascher" sind oder sich einfach nur an ihre Weisungen von ganz oben halten.
§ 10 SGBII
von
32+4
am 18.03.2017, 09:54
Antwort auf:
HartzIV Anspruch auf Kinderbetreuung
Hallo,
Ich hatte eine so ähnliche Geschichte wie Sie. Hatte auch kein Betreuungsplatz. Bei mir war es so das ich Hartz 4 beantragen sollte. Hatte das soweit alles ausgefüllt und bekam dann ein Gespräch mit einer Sachbearbeiterin. Sie sagte ich möge mich bemühen einen Betreuungsplatz zu bekommen. Aber sie sagte solange man keinen hat müssen sie weiter zahlen. Und es gibt ein Gesetz das Mütter 3 jahre zuhause bleiben dürfen auch die Haut 4 bekommen. Wenn das Kind dann drei Jahre ist dürfen sie dich zwingen aber sonst nicht. Hatte Glück und habe dann doch wieder angefangen zu arbeiten.
Es ist aber so wenn du einen Arbeitsvertrag hast und das Kind ist unter 3 hast du auch einen Rechtsanspruch. Bei Harzt 4 hast du auch eine Rechtsanspruch auf 15 std. Du MÜSSTE aber nicht wenn das Kind jünger ist.
von
JaRing
am 25.05.2017, 21:25