Susanne Klickerklacker
Liebe Leser(innen), ich bin alleinerziehende Mutter einer 5 und 2 Jahre alten Tochter, befinde mich noch bis August 2017 in Elternzeit, beziehe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGBII. Da ich wirklich alleinerziehend bin, also keinen Kontakt zum Vater der Kinder und dessen Familie und auch sonst keinerlei Unterstützung urch Familie oder Freunde habe, habe ich mich schweren Herzens dazu entschlossen, meine kleine Tochter bereits in der Elternzeit auch in eine Kita zur Betreuung zu geben, um auch einfach mal Zeit für mich zu haben. Die Belastung mit 2 kleinen Kindern ist einfach sehr hoch. Meine Frage: muss ich diese Zeit nutzen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder bin ich in der Elternzeit grundsätzlich nicht dazu verpflichtet? Mein Verhältnis zu den Mitarbeitern des Jobcenters ist seit einer ienstaufsichtsbeschwerde meinerseits nicht das beste. Vielen Dank für Eure Antworten.
Hallo, das kommt das Bundesland an. Wir haben hier schon von Jobcenter, zum Beispiel in Berlin, gehört, die dann eine Erwerbstätigkeit verlangen. Bei uns in Rheinland-Pfalz zum Beispiel ist dies aber nicht der Fall. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Ja, musst Du. Elternzeit hast Du auch nicht , dafür braucht man einen AG. Hier wird erwartet dass man zumindest Teilzeit arbeitet wenn das Kind 1 ist und man Anspruch auf Betreuung hat. Deine Situation ist nicht einfach, keine Frage, aber dafür kann der Steuerzahler ja nichts. Du bist verpflichtet alles zu tun um Deinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. H4 ist um kurzfristig unverschuldete Notlagen abzufangen mit dem Nötigsten.
Susanne Klickerklacker
ich war vorher selbständig und habe das Gewerbe auch wieder aufgenommen seitdem das kleine Kind betreut wird, aber nur im Rahmen einer Teilzeit ca. 20 Stunden in der Woche.
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