Blanka96
Liebe Frau Bader, meine Tochter wurde im Februar 2013 geboren. Ich habe drei Jahre Elternzeit genommen und müsste demnach im Februar 2016 wieder arbeiten. Das Elterngeld habe ich halbiert und dafür über den doppelten Zeitraum ausgezahlt bekommen. Nun bin ich wieder schwanger. Unser Kind soll im November diesen Jahres zur Welt kommen. Wie verhält es sich nun mit Mutterschutzgeld und Elterngeld? Wird das EInkommen vor meiner ersten Schwangerschaft berücksichtigt, oder gelten die letzten 12 Monate, in denen ich aufgrund der Elternzeit kein EInkommen bekommen habe? Vielen Dank und freundliche Grüße Blanka
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Elterngeld wird der Mindestsatz, da kein Einkommen. Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz beenden, dann bekommst Du vollen Mutterschutzlohn.
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