TrappeTripp
Sehr geehrte Frau Bader, während meiner ersten Schwangerschaft habe ich ein BV ausgesprochen bekommen. Nun ist mein Kind da und ich habe zwei Jahre EZ. Wir möchten ein zweites Kind bekommen und zwischen den Schwangerschaften muss ich (aus finanziellen Gründen) wieder arbeiten gehen. Wenn ich nach ein paar Wochen/Monaten nach meiner ersten EZ nun wieder schwanger bin und es wird mir wieder ein BV ausgesprochen, habe ich trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Mutterschutz und danach wieder ein Recht auf das Elterngeld, also nicht nur den Mindestsatz sondern 65% meines vollen Gehaltes vor der ersten SS? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Frage
Hallo, 1. Das MG bekommen Sie bei Beendigung der 1. EZ in voller Höhe 2.Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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