Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

1. Kind kommt bald kita- neue Schwangerschaft &beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 1. Kind kommt bald kita- neue Schwangerschaft &beschäftigungsverbot

Leni890

Hallo, wir haben vor kurzem für unser 1. Kind den Kita Vertrag unterschrieben - 8 std Betreuung. Nun ja, Start wäre 1.11 und ich würde am 1.12 wieder arbeiten Vollzeit - Problem ist ich bin schwanger ganz frisch und hatte in der 1. Schwangerschaft bereits ein Beschäftigungsverbot erhalten.    jetzt wäre meine Frage die: was passiert wenn ich am 1.12 nicht die arbeit antrete, weil ich ein beschäftigungsverbot evtl bekomme?  a). Sagt mein Arbeitgeber verlänger die Elternzeit einfach (damit sie nichts zahlen müssen?) Oder gilt das BV -selbst wenn es jetzt in elternzeit ausgestellt wird und ich kann vorzeitig die Elternteil beenden? ubd die Frage, was mit den Monaten ist, wo ich kein Gehalt hatte sondern nur Elterngeld- wie wirkt sich das auf die Elternzeit aus? b.) was passiert mit der Kita Betreuung ? Die kita hatte betont das die 5std nicht gerne machen bzw wissen wir das sie nichts daran verdienen. Bekommen wir trotzdem von der Behörde einen kitagutschein mit der eigenen HöchstZuzahlung  für 8std? Oder müssten wir viel viel mehr dazu zahlen um diese 8 std beizubehalten? Bundesland :Hamburg   


Hallo, zu a) Nein, die EZ läuft aus und Sie bekommen Mutterschaftslohn, also Ihren Lohn weiter. zu b) Zu haben Anspruch auf Betreuung im benötigten Umfang,  mind halbtags. Wenn Sie in einem BV und dann in Mutterschutz und EZ sind, haben Sie nur noch den geringeren Anspruch. Liebe Grüße NB


Neverland

Ob du ein BV bekommst bleibt abzuwarten. Nur weil es bei der ersten oder bei allen anderen eines gab, muss das nicht immer so sein. Jeder AG muss erst einmal schauen, ob er Ersatzarbeiten hat. Nur wenn nicht, darf ein BV ausgestellt werden. Das ist IMMER eine Einzelfallentscheidung. Solange du nicht arbeitest, spielt ein BV auch keine Rolle. Weder kannst du deine EZ verkürzen, noch gibt es etwas, wovor du geschützt werden müsstest. Du arbeitest ja nicht. Insofern greift ein BV erst ab dem ersten Arbeitstag.  Dein AG kann auch nicht eigenmächtig die EZ verkürzen oder verlängern. wenn das mit dem 1.12 alles fest in den Tüchern ist, dann gehst du am 1.12 zur Arbeit, teilst deinem AG mit das du wieder schwanger bist und dann geht alles dem entsprechenden Prozedere nach. Kannst es ihm auch vorher sagen - ich persönlich würde aber die ersten 12 Wochen abwarten. Zahlen muss er dann so wie es im AV ausgemacht wurde. Mögliche Stundenkürzung der Betreuungszeiten stehen aktuell gar nicht zur Debatte. Ohne Betreuung in dem Umfang, wie du diese laut deinem Arbeitsvertrages benötigst, steht dir gar kein BV zu. Den du bist ja nicht arbeitsfähig. Also weder du, noch der KiGa sollte da aktuell etwas ändern oder darf es auch gar nicht. Den, auch wenn es zum Glück meistens theoretisch ist, deinem ungeborenem Kidn kann jederzeit etwas passieren, die Schwangerschaft enden, dann müsstest du direkt am nächsten Tag (jetzt unabhängig von einer möglichen AU) wieder so arbeiten wie es dein vertrag vorschreibt. Insofern gilt ein BV wie als wenn du normal arbeitest - mit den gleichen Rechten und eben auch Pflichten. Sollte es zB zu Komplikationen kommen welche eine AU voraussetzen, weil du nur noch liegen darfst, müsste korrekterweise das BV in eine AU geändert werden. Ob das gemacht wird ist eine andere Sache. Für das neue EG gilt - wie beim ersten Kind - maßgeblich ist dein Einkommen in den 12 Monaten vor Mutterschutz, Ausgeklammert werden (können) Monate in denen Du Mutterschaftsgeld bezogen hast, Monate mit schwangerschaftsbedingtem Krankengeld und die ersten 14 Monate EG von älteren Kindern welche in diesem Zeitraum fallen. EG Plus welches nach dem 14ten Lebensmonat vom ersten Kind gezahlt wird, wird dagegen nicht ausgeklammert. Du schreibst nicht wie alt das erste Kind ist, bei KiTa gehe ich aber davon aus, das es 2 Jahre alt ist - du wirst also auf jeden Fall Monate mit 0 € haben welche in die Berechnung fallen. Wie viele hängt wie gesagt davon ab ob du 12 oder 14 Monate EG bezogen hast, wann genauer ET und damit Beginn Mutterschutz und wie alt dein erstes Kind ist. Das kannst du aber gut mittels EG-Rechnern selbst überschlagen.   


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