Sehr geehrte Frau Bader, ich bin teilselbstständig und habe 2014 ein Kind bekommen. Aufgrund der selbstständigen Tätigkeit wurde als Bezugszeitraum für das Elterngeld das Wirtschaftsjahr 2013 angesetzt. In 2015 war ich in Elternzeit und plane eine weitere Schwangerschaft in 2016. Kann für das weitere Kind aufgrund von Ausklammerungstatbeständen wie Schwangerschaft (2014), Elternzeit (2015) und Schwangerschaft (2016) erneut das Wirtschaftsjahr 2013 als Bemessungsgrundlage dienen? Gruß
von fellowwes am 13.11.2015, 20:27