Guten Abend,
ich habe 4 Jahre als Filialleitung gearbeitet und dann war ich drei Jahre in Elternzeit. Habe also eine siebenjährige Betriebszugehörigkeit. Ich wollte nach meiner Elternzeit eigentlich in Teilzeit arbeiten. Täglich von 10-15 Uhr und einen Samstag. Mein Arbeitgeber möchte mir auf Grund meiner Arbeitszeiten keine Stelle als Filialleitung geben. Ich habe allerdings studiert und möchte nicht einfach als Verkäuferin in Teilzeit arbeiten. Meinem Arbeitgeber passen meine Zeiten allgemein nicht. Er möchte das ich drei Samstage im Monat arbeite und zusätlich zwei Tage in der Woche bis 20 Uhr. Ich habe aber keine Betreuung für mein Kind. Ausserdem bin ich nun im zweiten Monat schwanger. Das weiss mein AG noch nicht. Ich habe 3500 Euro brutto verdient. Ich weiss, dass mein AG den Vertrag am liebsten auflösen möchte. Könnte ich eine Abfindung verlangen? Wenn ja in welcher Höhe? (0,5x3500)x7?
Dankeschön
von
Minaaaminaaa
am 14.09.2017, 22:12
Antwort auf:
Anspruch auf Abfindung?
Hallo,
kein Anspruch auf Abfindung.
Sie können den Vertrag ja nicht erfüllen.
Es gibt keinen Anspruch auf bestimmte Zeiten
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.09.2017
Antwort auf:
Anspruch auf Abfindung?
Entschuldige bitte meine direkte Antwort...
Wie oft schreien Frauen nach Gleichberechtigung von Mann und Frau, wollen auch "Chef" sein aber die gleichen Leistungen wollen sie oft nicht abliefern.
Du hast ein Recht auf Deine alten Konditionen - Filialleiterin in vermutlich Vollzeit (?) (dazu würde ich wegen der neuen Schwangerschaft und dem nächsten Elterngeld eh raten) und keine Vertragsänderung vornehmen.
Du hast sehr wahrscheinlich einen Anspruch auf Teilzeit aber nicht auf Wunschzeiten.
Der AG hat keinerlei Veranlassung eine Abfindung zu zahlen. Kannst und willst Du den Vertrag nicht erfüllen, musst Du kündigen. (Bedenke aber das nächste Elterngeld.)
Mitglied inaktiv - 15.09.2017, 06:52
Antwort auf:
Anspruch auf Abfindung?
Bei mir ist es ähnlich.....Habe Betriebszugehörigkeit 7 Jahre und gehe jetzt in EZ (aktuell im Mutterschutz)....Habe beantragt nach einem Jahr EZ In Tz wiederzukommen (egal zu welchen Arbeitszeiten) Hauptsache TZ. Mein Arbeitgeber lehnte ab ---> Führungskräfte haben in VZ zu arbeiten war die Aussage meines vorgesetzten.
Habe einen Anwalt beauftragt (auf eigene Kosten / bin nicht rechzschutzversicher) einen Anspruch auf Abfindung hast du nicht aber auf TZ. Mein Anwalt also ein nettes schreiben verfasst mit dem Hinweis wir würden uns auch außergerichtlich einigen wenn die Konditionen Stimmen... Ende vom Lied... Man hat sich geeinigt auf eine gewisse Lohnfortzahlung allerdings unter Freistellung (solltest du auch fordern wegen der neuen Ez /aktuellen SS, wenn es dazu kommt ) und einer Abfindung Monatsgehalt x 0,8 x Betriebszugehörigkeit... Also einer netten Summe, verlangt hatte ich aber mehr... Die 0,8 seien aber interner Standard..... Fordere ruhig 1,0!!!!!! Wenn du mit weniger Leben kannst ist das super, aber nicht zu wenig fordern....
von
ulli_123
am 15.09.2017, 14:02
Antwort auf:
Anspruch auf Abfindung?
Huhu,
kann der Papa in der Zeit zwischen Ende der Elternzeit und Mutterschutz zwei Tage die Woche von 15-20 Uhr betreuen? Und Samstags?
Oder eine Tagesmutter?
Alles Gute
von
zweizwerge
am 16.09.2017, 16:50
Antwort auf:
Anspruch auf Abfindung?
"....ich habe 4 Jahre als Filialleitung gearbeitet und dann war ich drei Jahre in Elternzeit. Habe also eine siebenjährige Betriebszugehörigkeit."
Während der Elterzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Man kann da nicht von 7jähriger Betriebszugehörigkeit sprechen.
Wenn du nicht zu den angebotenen Konditionen kannst, musst du kündigen und dir etwas anderes suchen. Abfindung kannst du nicht erwarten.
Mitglied inaktiv - 17.09.2017, 22:24