Hallo! In den AVR steht in meiner Anlage folgendes: "§ 10 Teilzeitbeschäftigung (1) 1Mit Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. (2)Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. (3)Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. (4)Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen." Heißt das, ich habe (nach Antragstellung) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (vor Elternzeit war ich in Vollzeit und jetzt in meiner EZ in Teilzeit) und nach fünf Jahren wieder den Anspruch auf meinen Vollzeitjob??? In einem weiteren Satz heißt es folgendermaßen und ich verstehe das so, dass man dann widerum nur den Anspruch auf Vollzeit hat, wenn wirklich was frei ist: "(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden." Vielen Dank
von allmountain am 25.05.2015, 17:19