Guten Tag,
ich bin aktuell mit meinem ersten Kind in Elternzeit (bis 09/2020). Im Juli 2020 soll unser zweites Kind zur Welt kommen. Ich lebe im EU-Ausland, bin aber bei meinem deutschen Dienstgeber angestellt, aber eben in Elternzeit. Wenn ich nun den Mutterschutz für Kind Zwei in Anspruch nehmen möchte, muss ich die Elternzeit von Kind 1 frühzeitig beenden
Wie sieht es dann mit der finanziellen Leistung im Mutterschutz aus?
von
Sumsi1988
am 01.12.2019, 21:57
Antwort auf:
2. Schwangerschaft Elternzeit + Mutterschutz
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.12.2019
Antwort auf:
2. Schwangerschaft Elternzeit + Mutterschutz
Hallo,
das ist wie beim ersten. Die Elternzeit für Kind 1 bis zum Mutterschutz beenden.
Die restliche Elternzeit bis zum 8 LJ aufschieben (wenn du das möchtest).
Mutterschaftsgeld und Elterngeld laufen wie beim ersten Kind ab, nur Plus 10%mehr
Ist beiblir ganz genauso so, nur das meine Kleine August 18 kam und Januar 20 das nächste
LG
Mitglied inaktiv - 01.12.2019, 22:15