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Nach der Elternzeit: Arbeitsstelle muss gleichwertig sein




Eltern, die nach ihrer Elternzeit wieder in die Firma zurückkehren, haben prinzipiell keinen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz. „Aber auf einen gleichwertigen“, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit gleichwertig sind Aufgaben, Gehalt, Arbeitszeit, notwendige Qualifikation und der Ort gemeint. So darf der Arbeitnehmer etwa am selben Standort in eine andere Abteilung mit ähnlicher Tätigkeit versetzt werden. Ein Wechsel vom Innen- in den Außendienst ist aber beispielsweise nicht akzeptabel.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nach der Elternzeit nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Hier gibt es aber nicht immer eine eindeutige Auffassung, so ist etwa unklar, ob eine Führungsverantwortung explizit zum Job gehört und auch nach der Elternzeit noch bestehen muss. Bei einer neuen Arbeitsstelle sollten die Eltern das Angebot genau prüfen und abwägen, ob sie es annehmen wollen. Schließlich gelten somit auch alle neuen Bedingungen. Möchte man das Angebot nicht akzeptieren, sollte man es ausschlagen und gleichzeitig eine gleichwertige Stelle fordern. Falls dies keinen Erfolg hat, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen.

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