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Mietwohnung: es besteht keine generelle Heizpflicht




Mieter müssen ihre Wohnung nicht heizen – dazu gibt es keine Verpflichtung. Bei Abwesenheit können sie die Heizung ausgeschaltet lassen. Jedoch darf das Nichtheizen keine Schäden verursachen, etwa wenn die Rohre einfrieren. Das betonen die Experten vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Dagegen muss der Mieter aber in der kalten Jahreszeit die Möglichkeit haben zu heizen, dafür muss der Vermieter sorgen. Ist die Wohnung mit Einzelöfen oder das Haus mit einer Gasetagenheizung ausgestattet, ist es die Aufgabe des Vermieters diese regelmäßig instandhalten zu lassen und eine zentrale Heizungsanlage muss auf zumutbare Mindesttemperaturen eingestellt sein. Für die Höhe der Mindesttemperaturen gibt es kein Gesetz, sie können aber im Mietvertrag angegeben sein. Grundsätzlich sollten aber in der Zeit zwischen 1. Oktober und 30. April tagsüber Temperaturen von 20 Grad möglich sein. In der Nacht sollte die Zimmertemperatur nicht unter 16 Grad fallen. Kann der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend heizen, sind ein Hinweis auf Mängelbeseitigung, eine Mietminderung und eventuell eine Schadenersatz-Forderung die weiteren Schritte.

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