Hallo,
Ich habe mit Beamten von zwei Städten telefoniert und zwei unterschiedliche Aussagen erhalten:
Mein Kind kommt im Dezember 2020, ich kann mein (nebenberufliches) Gewerbe rückwirkend zum 30.11.2019 abmelden, weil ich seitdem keinen Auftrag mehr hatte. In "meiner" Stadt wird mir gesagt, dass ich dann ja aber 2019 selbstständig war und das Jahr 2019 damit als Berechnungszeitraum gilt. In der Nachbarstadt sagte man mir, dass wenn ich nur bis zum 30.11. selbstständig gemeldet war auf der sicheren Seite bin und die letzten 12 Monate Gehalt ab 12/2019 zählen (wegen Mutterschutz dann 10/2019).
Was ist denn nun korrekt und wo steht das genau??
Ich möchte unbedingt die letzten 12 Monate geltend machen (Vollzeit-Angestellte seit Januar 2020).
Danke für die Hilfe!
von
Anniberry
am 03.06.2020, 18:02
Antwort auf:
Berechnungszeitraum Selbstständigkeit
Hallo,
§ 2b BEEG:
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen
Ihre Stadt hat Recht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.06.2020
Antwort auf:
Berechnungszeitraum Selbstständigkeit
Die erste Antwort ist leider richtig. Stadt 2 hat eine falsche Auskunft gegeben.
Das Elterngeldgesetz besagt eindeutig dass wenn entweder in den 12 Monaten vor Geburt oder im Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt eine selbstständige Tätigkeit ausgewiesen wird, ausnahmslos das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes gilt.
Wenn dein Kind also noch 2020 geboren wird und im Steuerbescheid 2019 dein Gewerbe aufgeführt ist, dann wird dein Elterngeld leider aus den Monaten Januar 2019 bis Dezember 2019 berechnet.
Das wurde auch schon mehrmals durch das Bundessozialgericht rechtskräftig bestätigt - auch dass es keine Ausnahmegründe oder Härtefälle gibt.
von
Dojii
am 04.06.2020, 07:34
Antwort auf:
Berechnungszeitraum Selbstständigkeit
Sorry hab deine zweite Frage vergessen:
Das steht so in § 2b Abs. 3 BEEG:
Zitat:
Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.
Die Zeiträume nach Abs. 1 sind die 12 Monate vor Geburt (bzw. Mutterschutzfrist), hier hattest du kein selbstständiges Einkommen.
Die Zeiträume nach Abs. 2 ist das komplette Kalenderjahr/Steuerjahr vor Geburtsjahr des Kindes, hier also 2019 (Januar bis Dezember) und da hattest du leider zeitweise Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Damit greift Abs. 3 in deinem Fall und dein Elterngeld wird ausnahmslos aus Januar bis Dezember 2019 berechnet.
von
Dojii
am 04.06.2020, 07:37
Antwort auf:
Berechnungszeitraum Selbstständigkeit
Tripplepost.. sorry.
Ich seh ja erst jetzt, dass du deine Selbstständigkeit erst in 11/2019 abgemeldet hast.
Das bedeutet ja, dass du sogar in den 12 Monaten vor Mutterschutz (10/2019 bis 09/2020) noch noch Monate die Selbstständigkeit hattest.
Damit erfüllst du nicht nur einen Punkt des Absatz 3 sondern beide.In beiden Zeiträumen liegt jetzt eine Selbstständigkeit vor.
Nicht, dass sich etwas ändert, es bleibt trotzdem bei Januar bis Dezember 2019, aber damit finde ich die Falschaussage der zweiten Elterngeldstelle sogar noch gravierender.
von
Dojii
am 04.06.2020, 07:41