tiger9
Hallo Frau Bader! Ich hoffe Sie können mir helfen! Ich habe Elternzeit für mein 1.Kind bis Okt.13 beantragt.Wollte aber ab Okt.12, wenn mein Sohn 1 Jahr wird wieder in Tz(30std.) arbeiten gehen.Vor der Geburt habe ich in Vz gearbeitet. Nun bin ich wieder schwanger und werde ein Beschäftigungsverbot bekommen. Bekomme ich vom Arbeitgeber dann mein volles Gehalt oder Tz Gehalt, da ich ja meine Tz-Stelle nicht antreten konnte! Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo, wenn es einen Vertrag über die TZ gibt, bekommen Sie das TZ-Gehalt Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Hast du es schriftlich, dass du in TZ wieder anfängst? Dann bekommst du das TZ-Gehalt. Hast du nix schriftliches, dann bekommst du nix, wenn dein AG dir die TZ-Stelle verweigert. Optimal für dich wäre es, könntest du ab dem 1. Geburtstag des Kindes die EZ beenden (zustimmungspflichtig). Dann bekämst du im BV das volle Gehalt. Spätestens zum Beginn des neuen Mutterschutzes solltest du die erste EZ beenden (nicht zustimmungspflichtig), dann bekommst du während des Mutterschutzes das volle MuSchu-Geld. Gruß Sabine
tiger9
danke für deine antwort. ich habe noch nichts schriftliches von meinem ag. besteht dann nicht mein vertrag wie es vor der 1. schwangerschaft war? sprich müsste er mir nicht mein volles gehalt wieder zahlen? wenn er der elternzeitverkürzung nicht zustimmt bekomme ich bei einem bv nichts bis zum mutterschutz?wie sieht es bei krankschreibung aus? lg
SumSum076
Klar, besteht weiter dein alter Vertrag! Aber du bist ja noch in Elternzeit. Und während der Elternzeit bekommst du weder bei Krankschreibung noch beim BV Geld. Am Besten (finanziell gesehen) wäre es, wenn du die EZ verkürzen könntest. Die nächstbeste Option wäre ein TZ-Vertrag für die Dauer der EZ. Das Mindeste wäre die EZ-Verkürzung zum Beginn des MuSchu (das ginge auch ohne Zustimmung) Gruß Sabine
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