Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wiedereinstieg nach Erziehungsjahr

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wiedereinstieg nach Erziehungsjahr

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Hallo !!! Ich habe mit meinem AG telefoniert, weil mein 2.Erziehungsjahr im März endet. Ich habe ihm mitgeteilt, daß ich das 3.Erziehungsjahr gleich im Anschluß nehmen möchte und 20 Std in der Woche arbeiten möchte.Landeserziehungsgeld beantrage ich nicht.Bin ich in dem 3.Jahr kündigungsgeschützt und kann ich unbegrenzt verdienen? Da ich aus einem Vollzeitjob mit Schichtsystem in der Produktion komme, hat mir mein AG gesagt, daß sich das mit der Teilzeit schwierig gestalten wird.Das verunsichert mich jetzt. Ich weiß jetzt nicht wie ich am besten wieder einsteige, ohne die Gefahr zu laufen gekündigt zu werden.Welche Möglichkeiten gibt es in meinem Fall.Was darf mein AG und was nicht? Ich wäre sehr dankbar, wenn sie mir weiterhelfen könnten. Danke


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie können verlängern, dürfen aber nur bis zu 30 Sd/ Woche arbeiten 2. Wenn Sie zu einem anderen AG gehen wollen, muss der alte AG zustimmen 3.Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB


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