Mobidick1983
Hallo, Ich wusel mich schon lange durch die Foren aber kann leider keine klare Aussage finden! Folgendes Problem: Meine Tochter ist nun 1,5 Jahre alt, ich bin also im 2. Elternzeit jahr! Ich habe das Elterngeld auf 2 Jahre geteilt! Ich möchte nun gerne wieder schwanger werden! In 6 Monaten müsste ich wieder Vollzeit Arbeiten gehen! Aufgrund meines Berufes möchte ich jedoch gleich ins Beschäftigungsverbot, sollte ich schwanger sein 1. Frage: sollte ich gleich wieder Schwanger werden also z.b 2 Monate vor Beendigung der Elternzeit, wie wird das Elterngeld berechnet? Ich habe dann ja nur 8 Monate Einkommen! Zählen die vorherigen 4 Monate zur Berechnung wie 0€ Einkommen? 2. Frage: kann ich die Elternzeit dann vorzeitig abbrechen ohne Einverständnis des AG? Ich denke, dass es dann erstmal nicht möglich ist ins Beschäftigungsverbot zu gehen oder? Wie kann ich das meiste rausholen für das nächste Elterngeld? Ich danke ihnen vielmals für ihre Zeit und ihre Mühen
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Du musst bis zum Mutterschutz 12 Monate mit Einkommen generieren. Mein Rat : Gehe erst 3-4 Monate arbeiten und werde dann schwanger. Seit dem ersten Geburtstag sammelst Du nun Nullrunden. Elternzeit beenden um ins BV zu gehen geht nicht. Ein BV greift erst wenn die Elternzeit regulär ausläuft.
Mobidick1983
Ah super vielen Dank für die Antwort! Kann ich denn generell die Elternzeit ohne Einwilligung des AG jederzeit abbrechen und sofort ganz normal wieder arbeiten gehen?
Sternenschnuppe
Nein, ganz abbrechen geht nur in Härtefällen. Mann verstorben oder arbeitsunfähig , Kind verstorben, sowas. Außerdem würdest Du den Kündigungsschutz verlieren. Du hast aber je nach Größe der Firma das Recht auf Teilzeit in Elternzeit. Ncht übermorgen, der AG muss ja auch schauen, aber zum Beispiel jetzt ab März. Dann bleibst Du in Elternzeit, kannst bis zu 30 Stunden arbeiten und für das neue Elterngeld wird Einkommen generiert. Ist das Kind denn schon betreut ?
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