labertasche86
guten tag frau bader ich habe ein sohn der jetzt 10 monate alt ist und für den ich 2,5 jahre zuhause bleibe (elternzeit) da wir noch ein zweites planen ist meine frage wie sich das auf das elterngeld auswirkt fürs zweite kind wenn das zweite noch oder kurz nach der elternzeit kommt? ist es dann wirklich so das es so angerechnet wird als ob ich nie gearbeitet habe für die berechnung beim zweiten oder wird die zeit vor dem ersten kind mitangerechnet??? mfg
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Mindestsatz - wenn Du bis dahin nicht arbeitest. Und Elternzeit schließt das ja nicht aus. Es werden nur die ersten 12 Monate Elterngeld und Mutterschutzzeiten ausgeklammert, nicht die Elternzeit. Da man wie gesagt innerhalb der Elternzeit auch arbeiten kann. Solltest Du das Elterngeld gesplittet haben, ist auch das dann ohne Belang - auch dann werden nur die ersten 12 Monate berücksichtigt. Würde Kind2 geboren werden wenn Kind1 gerade ca. 15 Monate alt ist, dann wäre es gleich viel Elterngeld bei Kind2 wegen der Ausklammerung, plus eben 10 % Geschwisterbonus. An dann sinkt das Elterngeld immer mehr und ab dem 2ten Geburtstag von Kind2 in etwas ist man dann meistens beim Mindestsatz von 300 €, plus Geschwisterbonus bis Kind1 3 Jahre wird. Heißt also, wenn 300 € Mindestsatz nicht langen erst wieder arbeiten. Mindestens in TZ, besser in VZ und damit neues Elterngeld "erwirtschaften".
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