Wunschkiind
Hallo, ich bin noch in Elternzeit bis zum 15.06.2022 und nun bin ich wieder ganz frisch schwanger. Wie läuft das dann ab mit der Elternzeit? Läuft diese dann einfach weiter bis zum 15.06? Ich hatte in der ersten Schwangerschaft arge Beschwerden mit der Übelkeit und da hat mich mein Frauenarzt dann in die BV geschickt und nun merke ich wieder das es wieder genauso anfängt wie läuft das dann ab wenn die Elternzeit vorbei ist und ich in die BV Rutsche bekomm ich dann trotzdem mein ganz normales Gehalt bis zum Eintretten des Mutterschutzes?
Bin für die Antworten sehr dankbar
Liebe Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Dojii
Die Elternzeit läuft solange weiter, wie du sie damals beantragt hast, ein BV kannst du dann noch nicht bekommen (da du ja nicht arbeiten musst). Die Elternzeit wegen eines BVs vorzeitig zu beenden ist nicht möglich. Sobald die Elternzeit offiziell endet, kann ein potentielles BV greifen und du würdest bis zum Mutterschutz den Lohn bekommen, den du bekommen würdest, wenn du ohne BV arbeiten gehst.
mellomania
für ein bv musst du arbeitsfähig sein, was du wenn dir übel ist ,nicht bist, daher ist das erste schon falsch gewesen. krankmeldung wäre hier richtig gewsen. eine krankmeldung läuft erst ab tätigkeit. solange du in reiner elternzeit bist, zählt weder krankmeldung noch bv. du kannst aber, wenn der mutterschutz in der laufenden ez beginnt ,diese auf einen tag davor beenden, damit in der mutterschutzfrist dein vertrag von davor greift und du wieder den AG zuschuss erhälst. aber erst dann. vorher kannst du nicht beenden. wenn die ez vorbei ist, musst du ja mit dem AG vereinbaren, wie du arbeitest (Also so ,wie du von der betreuung des 1. kindes her kannst). das erhälst du. ob du nun arbeitest, oder krank bist (6 wochen lang, danach krankengeld). BV stellt eigentlich der AG aus. du kannst aber KEINE vollzeit anmelden und mit einem bv rechnen. denn dies kann jeder zeit aufgehoben werde und du musst sofort wie vereinbart so arbeiten.
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