Schwanger und Elternzeit - Errechnung Elterngeld bei Kind 2

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger und Elternzeit - Errechnung Elterngeld bei Kind 2

Guten Abend, Aktuell befinde ich mich in Elternzeit meines 1. Kindes (Geburtstag 29.03.2021 / Elternzeit endet am 31.03.2022) mit Bezug von Basis Elterngeld. Da sich nun für September 2022 der nächste Nachwuchs angekündigt hat (ET 27.09.2022) habe ich ein paar Fragen u.A. bzgl. des Mutterschaftsgeldes und des Elterngeldes für das 2. Kind Verlängerung der Elternzeit meines 1. Kindes (ohne Elterngeld-Bezug) bis zur Mutterschutzfrist (Mutterschutz beginnt am 16.08.2022) meines 2. Kindes Wie errechnet sich: - das Mutterschaftsgeld für mein 2. Kind? Wird hierbei ausschließlich mein Gehalt berücksichtigt, welches ich vor der Geburt meines 1. Kindes erhalten habe? - das Elterngeld meines 2. Kindes? Wird hier die Verlängerung der Elternzeit bei der Errechnung mit ausgeklammert? Oder wird die Verlängerung der Elternzeit als "Null-Euro-Einkommens-Zeit" gerechnet? Leider habe ich bisher noch keine konkrete Antwort gefunden und auch die Herrschaften von der Elternzeit oder -geld Stelle halten sich mit konkreten Aussagen zurück. Ich bedanke mich sehr herzlich im Voraus für die Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen Melanie

von Peacy-Eli am 28.01.2022, 17:22



Antwort auf: Schwanger und Elternzeit - Errechnung Elterngeld bei Kind 2

Hallo, 1. Wenn der AG der Verlängerung zustimmt, können Sie am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die EZ beenden und bekommen den VZ-Lohn als MG. 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Sie sollten also die Restmonate splitten lassen, damit es 14 Monate sind, die ausgeklammert werden. Es sind dann nur ca. 2 Monate mit 0 €, die angerechnet werden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.01.2022



Antwort auf: Schwanger und Elternzeit - Errechnung Elterngeld bei Kind 2

Ähmmmm.... Du hast nur ein Jahr Elternzeit gemeldet. Dein AG kann das ablehnen.... Ansonsten gilt wieder der Zeitraum von 12 Monaten vor Geburt. Monate mit Elterngeld und Mutterschaftsgeld kannst du ausklammern lassen. Alles ab 13. Lebensmonat bei Basis bzw ab 15. bei egplus zählt mit 0€ rein, wenn man nicht arbeitet.

Mitglied inaktiv - 28.01.2022, 17:27



Antwort auf: Schwanger und Elternzeit - Errechnung Elterngeld bei Kind 2

Mutterschaftsgeld: Bei Verlängerung der ez bis Beginn Mutterschutz gilt der ursprüngliche Vertrag wie Kind 1.. Danach dann das Mutterschaftsgeld. Sollte dein AG einer Verlängerung der Elternzeit nicht zustimmen, musst du bis Beginn Mutterschutz arbeiten.

Mitglied inaktiv - 28.01.2022, 17:30



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