Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie ist der Bemessungszeitraum bei vorangegangener Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie ist der Bemessungszeitraum bei vorangegangener Elternzeit

always1

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Hallo, ich habe eine Frage, wonach bei meiner Frau das Elterngeld berechnet wird. Folgende Situation: Die geplante Entbindung ist Anfang Juni 2013. Meine Frau war bis zum 13.12.2012 in dreijähriger Elternzeit unseres ersten Kindes und ist seitdem wieder vollzeit Beschäftigt - hat jetzt allerdings ein individuelles Beschäftigungsverbot bis zu gesetlichen Schutzfrist vor der Geburt erhalten. Aufgrund welcher Verdienstmonate wird nun das zukünftige Elterngeld berechnet: Werden neben den nun verbleibenden knapp 6 Monaten die Monate vor dem letzten Elterngeldbezug herangezogen? Oder werden die restlichen Monate mit "Kein Einkommen", also 0,-€ berechnet?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, neuste Broschüre BMFSFJ: ErwerbstätigeAusgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens ist bei nichtselbstständig Erwerbstätigen (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, zur Ausbildung Beschäftigte) das persönliche steuerpflichtige Brutto-Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes, für das jetzt Elterngeld beantragt wird. Grundlage sind die Lohnund Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber sind – soweit erforderlich – verpflichtet, der Elterngeldstelle Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit auszustellen.Bei der Einkommensermittlung bleiben grundsätzlich solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen aufgrund der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung nicht zulässig war. (Monate mit Beschäftigungsverbot nach beamtenoder soldatenrechtlichen Mutterschutzvorschriften fließen hingegen in die Einkommensermittlung ein.) Unberücksichtigt bleiben ebenfalls Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehroder Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist. Statt dieser Monate werden dann weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte diese Ausklammerung von Monaten und der damit verbundene Rückgriff auf frühere Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüsse, NB


Sternenschnuppe

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Berechnung mit Geld geht dann vom 13.12. bis Beginn Mutterschutz. Die restlichen Monate sind Nullrunde, da sie kein Einkommen hatte. Geschwisterbonus wird es auch nich geben, da Kind 1 ja über drei ist.


always1

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SCH..ade - hab ich mir aber fast gedacht. Danke für die schnelle Antwort. Eine Frage hab ich dann abewr doch noch: Mit welcher Steuerklasse wird dass dann angerechnet, wenn Sie jetzt die Steuerklasse wechselt. Neuerdings wird ja die Steuerklasse herangezogen, die in der überwiegenden Zeit des Bemessungszeitraumes aktuell war. Gilt dann für die Monate ohne Einkommen "kein Einkommen=keine hinzuziehbare Steuerklasse", oder wird dafür die zuletzt eingetragene Stuerklasse herangezogen??


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